Beide Gerichte führen aus, dass es sich bei den IP-Adressen nicht um VerkehrsdatenVerkehrsdaten
Verbindungsdaten eines Telekommunikationsdienstes handele, da der Betroffene mit der Nutzung der Internettauschbörse seine IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird selbst preisgäbe. Mit dieser Mitteilung gäbe der Betroffene auch sein geschütztes Rechtsgut freiwillig auf. Es handele sich bei den Daten demnach lediglich um BestandsdatenBestandsdaten
Kundendaten, die bei dem Abschluss eines Vertrages erhoben werden dürfen, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterlägen. Bei der Frage des Fernmeldegeheimnisses komme es allein darauf an, ob der Nutzer freiwillig seine IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird auf der Internettauschbörse preisgegeben habe.
Das Landgericht Darmstadt stellt in Anlehnung an die zum 01.09.2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 101 UrhG ferner fest, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erfolg sei. Hierbei definiert das Landgericht Darmstadt das gewerbliche Ausmaß entgegen der bisherigen Rechtsprechung (LG Frankenthal, Beschl.v. 26.09.2008, Az. 6 O 340/08), welche von einem handels- und zivilrechtlichen Gewerbebegriff ausgehen, in der der wirtschaftliche oder kommerzielle Vorteil im Vordergrund stehe. Vielmehr könne der Gewerbebegriff sich auf jeden beliebigen Vermögensvorteil beziehen, worunter auch das Herunterladen von Musikstücken falle. So sei angesichts einer mehrstündigen Session und dem Bereithalten von 620 Audio-Dateien von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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