Die Abmahnung - Das Original
 
 





Home / News / WiN / News

29.10.2008 10:02 Alter: 3 Jahr(e)

Abmahnung Filesharing: Akteneinsichtsgesuch von Rechteinhabern bejaht

Das LG Darmstadt (Beschl.v. 09.10.2008, Az. 9 Qs 490/08) sowie das LG Stralsund (Beschl. v. 11.07.2008, Az. 26 Qs 177/08) haben in ihren aktuellen Beschlüssen das Akteneinsichtsgesuch von Rechteinhabern bei Filesharing-FÃFilesharing-FÃ
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
¤llen bejaht.

Beide Gerichte führen aus, dass es sich bei den IP-Adressen nicht um VerkehrsdatenVerkehrsdaten
Verbindungsdaten eines Telekommunikationsdienstes
handele, da der Betroffene mit der Nutzung der Internettauschbörse seine IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird
selbst preisgäbe. Mit dieser Mitteilung gäbe der Betroffene auch sein geschütztes Rechtsgut freiwillig auf. Es handele sich bei den Daten demnach lediglich um BestandsdatenBestandsdaten
Kundendaten, die bei dem Abschluss eines Vertrages erhoben werden dürfen
, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterlägen. Bei der Frage des Fernmeldegeheimnisses komme es allein darauf an, ob der Nutzer freiwillig seine IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird
auf der Internettauschbörse preisgegeben habe.

Mehr über:

Abmahnung, FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
, AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft

Das Landgericht Darmstadt stellt in Anlehnung an die zum 01.09.2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 101 UrhG ferner fest, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erfolg sei. Hierbei definiert das Landgericht Darmstadt das gewerbliche Ausmaß entgegen der bisherigen Rechtsprechung (LG Frankenthal, Beschl.v. 26.09.2008, Az. 6 O 340/08), welche von einem handels- und zivilrechtlichen Gewerbebegriff ausgehen, in der der wirtschaftliche oder kommerzielle Vorteil im Vordergrund stehe. Vielmehr könne der Gewerbebegriff sich auf jeden beliebigen Vermögensvorteil beziehen, worunter auch das Herunterladen von Musikstücken falle. So sei angesichts einer mehrstündigen Session und dem Bereithalten von 620 Audio-Dateien von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen.

Rubrik:Urheberrecht
Von:RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
 MEDIENRECHT mainz
Keine Kommentare
Kommentar hinzufügen

* - Pflichtfeld

*
*
CAPTCHA-Bild zum Spam-Schutz
Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.
*

*