Gegenstand der Abmahnung ist das Anbieten einer nicht-offiziellen bzw. nicht-autorisierten Tonaufnahme bzw. DVD (auch: „Bootleg“) von Pink Floyd auf der Plattform der Internet-Auktionshauses eBay. Der Vorwurf lautet, dass das Anbieten bzw. Verbreiten der ungenehmigten Aufnahme eine Verletzung von Urheber- und Markenrechten von Pink Floyd darstelle.
Häufig haben die Betroffenen die Tonträger bzw. DVDs auf Plattenbörsen, ebenfalls über das Internet aber auch in einem Fall in einem Ladengeschäft erworben. Dies ist allerdings für die Frage, ob der Verkauf des Bootlegs unzulässig ist, irrelevant und kann ggf. Regressansprüche gegenüber dem Verkäufer auslösen.
In diesen Fällen werden regelmäßig Streitwerte im niedrigen fünfstelligen Bereich (z.B. 10.000 Euro) in Ansatz gebracht, die wiederum zur Erstattungsansprüchen von Anwaltskosten von rund 800,00 Euro führen.
Pink Floyd haben im vergangenen Jahr aufwändig remasterte Wiederveröffentlichungen ihrer Diskografie veröffentlich, so etwa die sogenannten „Experience Editions“ u.a. der Alben „Dark Side of the Moon“ und „Wish You Were Here“. Dies dürfte insoweit die gegenwärtige Motivation erklären, warum im Hinblick auf Bootlegs und „Semi-offizielle Veröffentlichungen“ eine so intensive Flurbereinigung durchgeführt wird, was vom Ansatz her völlig legitim ist.
Wir sind jedoch der Ansicht, dass die hier in Ansatz gebrachten Streitwerte von 10.000 Euro im Hinblick auf die Schwere der möglichen Rechtsverletzung deutlich überzogen sind, da im Gegensatz zum Filesharing in Tauschbörsen der vermeintliche, oft angeführte Multiplikationseffekt ausbleibt.
Soweit ein Bootleg über eBay zum Verkauf angeboten wird, besteht die Möglichkeit, dass eBay diese Auktion auf Intervention von Pink Floyd / Sasse & Partner sperren wird. Betroffene erhalten regelmäßig eine entsprechende Email in der Sasse & Partner als Vertretungsbevollmächtigte auch angeführt sind. Sobald Sie eine solche Email erhalten, empfehlen wir, sich umgehend anwaltliche Unterstützung zu suchen, da nun ein kurzes Zeitfenster besteht, die mit Sicherheit zu erwartende Abmahnung durch die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung abzuwehren, bzw. den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, da diese nur bei einer berechtigten Abmahnung erstattungsfähig sind. Soweit der Unterlassungsanspruch der Gegenseite durch Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung vor Ausbringen der Abmahnung erfüllt wird, wird diese nicht mehr berechtigt sein.
Wir raten daher dazu, in einem solchen Fall im Zweifel nicht drauf zu vertrauen, dass es lediglich bei der Sperrung der Auktion durch eBay bleiben wird.
RA Ihmor, LL.M.
(IT-Recht)
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