Die Abmahnung - Das Original
 
 





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12.05.2009 09:54 Alter: 3 Jahr(e)

Abmahnung wegen fehlerhafter allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBs) eines Online Shops - Rechtsmissbrauch sollte geprüft werden

Online Shops haben es in der digitalen Welt oft schwer, sich gegen die zahlreiche Konkurrenz zu behaupten. Oftmals machen sich die Shops jedoch gegenseitig das Leben zur Qual, indem die Nichteinhaltung von Formalitäten abgemahnt werden.

Dies erfolgt erfahrungsgemäß aus zwei Gründen. Auf der einen Seite wird auf diese Art nicht selten versucht, den tatsächlichen Konkurrenten zu schädigen, um die eigene Position zu stärken. Auf der anderen Seite wird mehr und mehr der Versuch unternommen, durch ein kollusives Zusammenwirken von Shop-Betreibern und Anwälten, AbmahngebührenAbmahngebühren
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung
abzukassieren. Letzere Konstellation bleibt juristisch nicht ohne Folgen.

 

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Eine Abmahnung ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Ausübung des subjektiven Rechts des Abmahnenden treuwidrig und unzulässig ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Abmahnung etwa offensichtlich unberechtigt ist und dennoch zur Generierung von Anwaltsgebühren ausgebracht wird.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 UWG, nach der ein Kostenersatz für rechtsmissbräuchliche Abmahnung nicht verlangt werden kann, ist eine Spezialvorschrift, die nicht auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen anwendbar ist.
Diese können nach den allgemeinen Grundsätzen, § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein. Die Rechtsmissbräuchlichkeit hat nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen derjenige vorzutragen, welcher sich hierauf beruft. Das Versenden einer Vielzahl von Abmahnungen ist per se nicht rechtsmissbräuchlich.

Ein solches Vorgehen führt nicht nur zur Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung, sondern erfüllt zudem den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges!

Liegen folglich Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass die Abmahnung nur vorgeschoben wurde, sollten die entsprechenden Schritte eingeleitet werden - auch in strafrechtlicher Hinsicht, da die Täter anderenfalls ihr Geschäft unbehelligt weiterführen werden. Die tägliche Praxis bestätigt dies immer wieder.

 

Rubrik:Wettbewerbsrecht
Von:RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
 MEDIENRECHT mainz

 

 

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