Die Abmahnung - Das Original
 
 





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12.10.2011 18:28 Alter: 222 Tag(e)

Abmahnung wegen Filesharing - Keine Verurteilung des Anschlussinhabers als Täter ohne umfassende Beweiswürdigung

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 20.09.2011 – Az.: 11 U 53/11 Das Oberlandesgericht hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens, das eine Filesharing-Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung im Internet zum Gegenstand hatte, festgestellt, dass die Annahme einer täterschaftlichen Haftung des Abgemahnten nicht ohne eine umfassende Beweisaufnahme bzw. verständige Beweiswürdigung erfolgen könne.

Der Beklagte und Berufungskläger wendete sich mit der Berufung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hatte er vorgetragen, alleine zu leben, dass der betroffene PC zum behaupteten Tatzeitpunkt ausgeschaltet und er selbst nicht zu Hause gewesen sei. Diese Tatsachenbehauptungen wurden entsprechend unter Beweis gestellt bzw. das Beweismittel der Parteivernehmung angeboten.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hatte eingewendet, dass eine Ortsabwesenheit irrelevant sei, wenn der Computer des Beklagten nicht ausgeschaltet gewesen sei. Im Berufungsverfahren ergänzte sie dann ihre Ausführungen dahingehend, dass es lediglich auf eine aktive Internetverbindung über den Anschluss des Beklagten zum Tatzeitpunkt ankäme, um eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung zu begründen.

Nachdem die Parteien das Hauptsacheverfahren in der ersten Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, erfolgte die Kostenfestsetzung gemäß § 91 a ZPO. Der Beklagte sei seiner sekundären Beweislast zur Entkräftung des ersten Anscheins der Tatbegehung nicht nachgekommen. Daher sei von einer täterschaftlichen Begehung auszugehen weshalb er auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.

Auf die Berufung des Beklagten hob das Frankfurter Oberlandesgericht die Kostenentscheidung des Landgerichts auf.

Die Richter entschieden weiter, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, d.h. jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen habe.

Das LG Frankfurt habe den Sachvortrag und das Beweisangebot des Beklagten und Berufungsklägers nicht hinreichend beachtet. Hätte das erkennende Gericht die angebotenen Beweise in der Urteilsfindung angemessen gewürdigt, wäre eine Verurteilung des Beklagten als Täter möglicherweise nicht erfolgt.

Dann verbliebe es im Zweifel lediglich bei der Haftung als Störer, soweit der Beklagte seinen WLAN Router nicht ordnungsgemäß nach den Vorgaben des BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 gesichert hatte. In diesem Fall hätte entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten lediglich anteilig zu tragen gehabt.

Zur Klärung der Frage der Störerhaftung hätte laut dem Berufungsgericht auch ein Sachverständigengutachten zur Frage der Marktüblichkeit einer WEP-Verschlüsselung zum Kaufzeitpunkt des Routers Stellung nehmen können, bzw. inwieweit es dem Beklagten zuzumuten gewesen wäre, auf eine zum Tatzeitpunkt technisch übliche WPA2-Verschlüsselung aufzurüsten.

Ohne die Klärung der offenen Beweisfragen könne keine Entscheidung zu Ungunsten des Beklagten getroffen werden, so die Richter.

Dieser Beschluss hält deutlich fest, dass der Tatsachenvortrag eines Abgemahnten geeignet sein kann, jedenfalls seine Verantwortung für die in Streit stehende Urheberrechtsverletzung als Täter zu widerlegen und damit die geltend gemachten Schadensersatzansprüche abzuwehren.

Stellt ein Angemahnter in einem Prozess seinen Tatsachenvortrag unter Beweis, darf ein Gericht diesen nicht unbeachtet lassen.

Dieses Urteil ist eine positive Entwicklung für Abgemahnte, die mangels anderen Beweismitteln wie Urkunden (Tickets, Reiseunterlagen) oder Zeugen darauf angewiesen sind, sich als Partei zu den Vorwürfen einzulassen.

Wir raten daher den Abgemahnten dazu, eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu scheuen, sondern die Konfrontation mit der Abmahnkanzlei sogar zu suchen, soweit die Abgemahnten beweisen können, dass eine Verantwortlichkeit als Täter nicht in Betracht kommt, bzw. sogar ein Rückgriff des Abmahnenden auf die Störerhaftung ausgeschlossen ist, wenn der Abgemahnte eine entsprechende Sicherung des Anschlusses und Instruktion von Mitbenutzern darlegen und beweisen kann.

Von: RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht)
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Hans Satori, 13-10-11 18:44:
Endlich setzt sich ein Gericht mal mit dem Thema Beweiswürdigung auseinander. In den letzten Jahren ist bei mir der Eindruck entstanden, dass die Richter die Fälle immer nur schnell vom Tisch haben wollten. Es genügt eine ermittelte IP-Adresse vorzulegen und schon ist die Haftung des Anschlussinhabers gegeben. Die von den Beklagten vorgelegten Beweise wurden in der Regel nicht beachtet und als bloße Schutzbehauptungen abgetan. Ich hoffe, dass dieses Urteil eine Wende darstellt, auch wenn ich meine Zweifel habe.
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Abmahnhasser, 13-10-11 18:46:
Da kann ich dir nur zustimmen. Hoffentlich werden die Abmahner mal gestoppt, die könne doch machen was se wollen.
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