Die Abmahnung - Das Original
 
 





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03.07.2007 10:28 Alter: 5 Jahr(e)

Abmahnung - Widerrufsbelehrung

Der Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" in der Widerrufsbelehrung ist abmahnfähig.

Begründet wird dies mit dem fehlenden Hinweis, dass die Frist nicht vor Erhalt der Sache beginnt.

Mehr über:

Widerrufsbelehrung, AGB, eCommerce

Das Gericht ging sogar soweit, die Klausel als irreführend auszulegen, weil darin nicht erwähnt wird, dass die Widerrufsbelehrung auch in Textform erfolgen muss.

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2007 Az: 4 W 1/07.

Rubrik:Wettbewerbsrecht
Von:RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
 MEDIENRECHT mainz
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