Die Abmahnung - Das Original
 
 





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27.04.2010 15:18 Alter: 2 Jahr(e)

AG Frankfurt: Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro einschlägig - § 97a Abs. 2 Urhebergesetz findet Anwendung im Falle der Filesharing Abmahnungen

Das AG Frankfurt (Az. 30 C 2353/09-75) hat aktuell entschieden, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf die Fälle der FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
Abmahnungen Anwendung findet, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele.

Unter diesen Voraussetzungen seien die erstattungsfähigen AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung
auf 100 Euro beschränkt.

Dieses Urteil ist absolut begrüßenswert und überfällig, da - wie auch das Gericht
erkannte-, die rechtliche Bewertung der FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
Fälle keine Schwierigkeiten mehr
bereitet. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass auch dem Erfordernis des einfach
gelagerten Falles in dem zugrunde liegenden Fall entsprochen wurde, da die Abmahnenden
regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen könnten. Das Gericht betonte in
seiner Urteilsbegründung zudem, dass dieser Ansicht auch nicht entgegenstünde, dass im
Einzelfall ein erhöhter Aufwand erforderlich sein mag.
Zudem sei auch die Voraussetzung der Unerheblichkeit der Rechtsverletzung zu bejahen, da es
sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werkes
handele.

Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Gerichte diesen Ausführungen folgen werden, wovon
auszugehen ist.

Rubrik: Urheberrecht FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.

Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
MEDIENRECHT mainz
Dateien:
30_C_2353__09-75.pdf315 K
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