Unter diesen Voraussetzungen seien die erstattungsfähigen AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung auf 100 Euro beschränkt.
Dieses Urteil ist absolut begrüßenswert und überfällig, da - wie auch das Gericht
erkannte-, die rechtliche Bewertung der FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster. Fälle keine Schwierigkeiten mehr
bereitet. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass auch dem Erfordernis des einfach
gelagerten Falles in dem zugrunde liegenden Fall entsprochen wurde, da die Abmahnenden
regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen könnten. Das Gericht betonte in
seiner Urteilsbegründung zudem, dass dieser Ansicht auch nicht entgegenstünde, dass im
Einzelfall ein erhöhter Aufwand erforderlich sein mag.
Zudem sei auch die Voraussetzung der Unerheblichkeit der Rechtsverletzung zu bejahen, da es
sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werkes
handele.
Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Gerichte diesen Ausführungen folgen werden, wovon
auszugehen ist.