Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 801,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 13.08.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von RechtsverfolgungskostenRechtsverfolgungskosten
Kosten, die dem Verletzten für die Verfolgung von Rechtsverstößen durch Dritte entstehen und SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens wegen Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin macht Ansprüche aus dem behaupteten ausschließlichen Recht geltend, den Tonträger „3 Tage Wach" des Künstlers Lützenkirchen über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses, der unter seiner Adresse (…) installiert ist.
Mit Schreiben vom 07.07.2008 machte die Klägerin urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zugleich bot sie ihm an, sämtliche Schadensersatz-Schadensersatz-
Ausgleich eines Schadens und Kostenerstattungsansprüche durch Zahlung eines Betrages i. H. v. 400,00 € abzugelten.
Nachdem der Beklagte die Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch die Zahlung des geforderten Betrages abgelehnt hat, machte die Klägerin ihm gegenüber mit Schreiben vom 16.07.2008 neben einer Schadensersatzpauschale i. H. v. 150,00 €
außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 651,80 € auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 10.000,00 €, mithin insgesamt 801,80 € geltend.
Die Klägerin behauptet, die Fa. (…) sei Produzentin und Inhaberin der Tonträgerrechte an dem Tonträger „3 Tage wach" des Künstlers Lützenkirchen. Mit Vertrag vom 06.03.2008 habe die Fa. (…) auf sie, die Klägerin, das Recht übertragen, den Tonträger in dezentralen Computernetzwerken auszuwerten. Mit der Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers habe sie ihrerseits die Fa. DigiRight Solutions GmbH (nachfolgend „DigiRight") beauftragt. Diese habe unter Zuhilfenahme der Software (…) am 08.03.2008 um 10:26:05 Uhr festgestellt, dass unter der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird (…) und dem Hash-Wert (…) die streitgegenständliche Tonaufnahme "3 Tage wach" in einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. Auf ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt habe der ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten 1&1 die vorgenannte IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird dem Beklagten zugeordnet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 801,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 13.08.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Aktivlegitimation unter der Behauptung, die Fa. (…) besitze kein Urheberrecht an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen. Die Richtigkeit des klägerseits vorgelegten Gutachtens sei bereits deshalb zu bezweifeln, weil es heutzutage durchaus möglich sei, durch entsprechende technische Einrichtungen und Programme falsche IP-Adressen vorzugaukeln bzw. vorhandene IP-Adressen Dritter zu benutzen, um unerkannt zu bleiben. Am 08.03.2008 um 10.26 Uhr und 5 Sekunden habe er sich überhaupt nicht zu Hause befunden und dementsprechend den PC nicht benutzt. Auch sein Sohn habe den Computer zum vorgenannten Zeitpunkt nicht bedient. Vielmehr müsse ein unbekannter Dritter sich von außen über die WLAN-Verbindung unberechtigterweise Zugang zum Internet verschafft haben.
Die von der Klägerin ermittelten Daten unterliegen - seiner Auffassung nach - einem Beweisverwertungsverbot. Außerdem verstoße die Tätigkeit der Klägerin gegen § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Die pauschale Bezifferung des Schadens mit 150,00 € sei unschlüssig und der bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühr zugrunde gelegte Gegenstandswert mit 10.000,00 € überhöht.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Gründe:
Die Klage ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung wird bei Begehungsdelikten sowohl an dem Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch an dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) erfüllt. Da die ins Internet gestellte Tonaufnahme in ganz Deutschland und damit auch in Frankfurt am Main abrufbar war, ist die Frankfurter Gerichtsbarkeit örtlich zuständig.
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) und SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens (§ 97 UrhG) in der geforderten Höhe zu.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Sie hat unter Vorlage des streitgegenständlichen CD-Covers substantiiert vorgetragen, dass die Fa. (…) Produzentin und Inhaberin der Tonträgerrechte an dem Tonträger „3 Tage wach" ist. Als Tonträgerhersteller hat die Fa. (…) das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 Abs. 1 UrhG). Durch den als Anlage K 2 eingereichten Vertrag vom 06.03.2008 hat sie das Recht, den Tonträger in dezentralen Computernetzen auszuwerten und damit auch rechtwidrige Angebote Dritter in eigenem Namen zu verfolgen, auf die Klägerin übertragen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten ist demgegenüber unbeachtlich.
Die Tätigkeit der Klägerin verstößt auch nicht gegen § 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz.
Die Klägerin betreibt mit dem ihr übertragenen Recht zur Auswertung der Tonträger in dezentralen Computernetzen keine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 RDG und bedarf insoweit auch keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 UrhWG (vgl. OGL Köln, Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6 Wx 2/08).
Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalt i. H. v. 651,80 € hat der Beklagte der Klägerin nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB).
Das unter dem 07.07.2008 an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte ordnungsgemäß.
Die Klägerin hat die Verletzung ihrer ausschließlichen NutzungsrechteNutzungsrechte
Das Recht, geschützte Inhalte oder Bezeichnungen zu nutzen an der streitgegenständlichen Tonaufnahme durch Anbieten in einer Peer-to-Peer-TauschbörsePeer-Tauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Beklagten substantiiert dargelegt und unter Zuhilfenahme der Auswertungsergebnisse der Software (…) dokumentiert. Das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials in Online-Tauschbörsen ist rechtwidrig. Aus § 15 Abs. 2 UrhG folgt das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht wird durch § 19 a UrhG dahin präzisiert, dass allein der Urheber darüber befinden soll, ob und in welcher Weise sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. In diese Entscheidungsbefugnis greift derjenige als Verletzter ein, der einer unüberschaubaren Zahl von Tauschbörsennutzern ohne Erlaubnis des Urhebers den Zugriff auf geschützte Werkinhalte gestattet. Es ist daher anerkannt, dass das Bereitstellen von Multimediawerken zum Download von § 19 a UrhG erfasst wird und Ansprüche des Rechteinhabers auf Unterlassung und SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens begründet (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2008, Az.: 4 W 62/08).
Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegen die von der Staatsanwaltschaft ermittelten und an die Klägerin bekannt gegebenen Daten des Nutzers der dynamischen IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird nicht einem Beweisverwertungsverbot. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird war, als „Verkehrsdatum" i. S. d. § 3 Nr. 30 TKG einzuordnen ist. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil die Mitteilung über den jeweiligen Nutzer der dynamischen IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2008, Az.: 4 W 62/08).
Den Erfordernissen einer sekundären BeweislastBeweislast
Die Beweislast legt fest, welche Partei in einem Prozess Tatsachenbehauptungen beweisen muss., sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der Gegenseite zu äußern, hat der Beklagte nicht genüge geleistet.
Die Angriffe des Beklagten gegen die Richtigkeit der Abgleichung der Hash-Werte sind vor dem Hintergrund der substantiierten Darlegung der Klägerin unzulässig und damit unbeachtlich.
Gleiches gilt für die Beanstandung hinsichtlich der Ermittlung der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird. Die Datenrecherche der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist durch Einreichung der Anlagen K 7 - K 9 dokumentiert. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch kein Ermittlungsfehler hinsichtlich des maßgeblichen Datums erkennbar. Streitgegenständlich ist ein Vorfall vom 08.03.2008, 10:26:05 Uhr, unter der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird (…). Der ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten 1 & 1 hat diesen Daten beanstandungsfrei den Anschluss des Beklagten zugeordnet (vgl. Bl. 67 d. A.). Die Angabe des Datums mit „3/8/2008" rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es handelt sich vielmehr um die angelsächsische Schreibweise eines Datums, welche mit Trennstrichen den Monat vor den Tag stellt.
Das pauschale Bestreiten der Rechtsverletzung durch den Beklagten ist unzulässig. Zunächst spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er als AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger die Verletzungshandlung selbst begangen hat. Die Behauptung, er habe sich am 08.03.2008 um 10:26:05 Uhr nicht zu Hause befunden, ist unsubstantiiert und irrelevant. Gegenstand des Vorwurfs ist nicht das Herunterladen, sondern das Bereitstellen einer Datei in einer TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
zum Download für eine unbegrenzte Anzahl von Personen. Hierfür ist die persönliche Anwesenheit vor dem PC überhaupt nicht erforderlich. Die angegebene Uhrzeit bezeichnet nicht den Zeitpunkt des Herunterladens, sondern den der Feststellung durch die Klägerin, dass die betreffende Datei über den InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, wo sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt befunden hat.
Die Hinweise des Beklagten auf die Möglichkeit des Missbrauchs des Internetanschlusses durch Dritte sind rein spekulativer Natur und unbeachtlich.
Die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr aus einem StreitwertStreitwert
Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren. von 10.000,00 € begegnet keinen Bedenken und entspricht ständiger Rechtsprechung.
Die geltend gemachte LizenzgebührLizenzgebühr
Entgelt für Lizenzerwerb i. H. v. 150,00 € steht der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zu.
Im Rahmen des § 97 Abs. 1 UrhG ist der Zustand wieder herzustellen, der ohne die Rechtsverletzung bestehen würde. Da die Verletzung eines Rechts nicht ungeschehen gemacht werden kann, ist neben der Schadensbeseitigung, die bei Verschulden nach § 249 BGB gefordert werden kann, eine Entschädigung in Geld zu leisten (§ 251 BGB). In Übereinstimmung mit der Klägerin erfolgt hier die Schadensberechnung im Wege einer angemessenen LizenzLizenz
Übertragenes Nutzungsrecht an geistigem Eigentum eines Dritten, sog. Entschädigungslizenz. Diese Berechnung beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzter nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen wird danach fingiert. Als angemessen gilt die LizenzgebührLizenzgebühr
Entgelt für Lizenzerwerb, die verständige Vertragspartner verständiger weise vereinbart hätten (Schricker, Urhebergesetz, 2. Aufl., § 97 Rdz. 60ff.). Die geltend gemachte Schadenslizenz in Höhe von 150,00 € ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der LizenzanalogieLizenzanalogie
Berechnungsgrundlage für die Höhe von Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen ohne weiteres angemessen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.
Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.