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04.03.2010 12:50 Alter: 2 Jahr(e)

AG Halle begrenzt Streitwert für den Upload eines Films auf 1200 Euro und die Lizenzgebühren auf 100 Euro!

Das Amtsgericht Halle hat in einem jüngsten Urteil entschieden, dass für den Upload eines Films ein StreitwertStreitwert
Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren.
in Höhe von 1200 € unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen sei.

Die Klägerin machte Gebühren ausgehend von einem StreitwertStreitwert
Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren.
in Höhe von 10.000 € für den Upload des Films "Genshiken" geltend. Diesen Gegenstandswerts erachtete das Gericht für überhöht.

Das Gericht stellte fest, dass das Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer überwiegend gering ausgebildet sei. Die Streitwertbemessung dürfe keine abschreckende oder sanktionierende Wirkung haben, sondern orientiere sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung.

Ein erstmaliger Verstoß gegen NutzungsrechteNutzungsrechte
Das Recht, geschützte Inhalte oder Bezeichnungen zu nutzen
stelle lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung dar, bei der man nicht von einer gewerblichen Nutzung ausgehen könne, da die Bereitstellung nicht zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolge.

Mehr über:

FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
, StreitwertStreitwert
Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren.
, Lizenzgebühren

Das Gericht sprach der Klägerin somit lediglich Anwaltskosten in Höhe von 110,50 €, 75 € für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie 100 € SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
für ersparte Lizenzgebühren zu (sowie 20 € Auslagenpauschale).

Dieses Urteil zeigt, dass insbesondere bei der Streitwertbemessung als auch bei der Bemessung der Lizenzgebühren immer wieder Erfolge zu erzielen sind mit der entsprechenden Argumentation.

Die zum Teil völlig überzogenen und nicht weiter aufgeschlüsselten Forderungen sowohl der Abmahnkanzleien als auch der fragwürdigen RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
sollten daher in keinem Fall ungeprüft bezahlt werden.


 

Rubrik: Urheberrecht
Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
MEDIENRECHT mainz

weitere Infos:

www.win-abmahnung.info
www.ggr-rechtsanwaelte.de
www.ggr-law.com

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