Der Klägerin wurden mit Urteil vom 27.06.2011 (36A C 172/10) 1.379,80 Euro Abmahnkosten und 2.250,00 Euro Schadensersatz zzgl. Zinsen zugesprochen.
Das Hamburger Amtsgericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass es die Auffassung des Beklagten nicht teilen könne, dass sich die Klägerin durch die Beauftragung der proMedia GmbH zur Ermittlung von Rechtsverletzungen als „agent provocateur“ an der Verletzung beteiligt und in diese eingewilligt habe.