Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass es in den Filesharingfällen bereits an einer unerheblichen Rechtsverletzung fehle. Das Gericht betonte, dass von einer unerheblichen Rechtsverletzung nur auszugehen sei, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken würde und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden könnten.
Dafür genüge der Hinweis auf ein Handeln im Privatbereich nicht.
Der Begriff der unerheblichen Rechtsverletzung sei sehr eng auszulegen. In aller Regel indiziere die Erforderlichkeit der Abmahnung bereits die Erheblichkeit der Rechtsverletzung. Beim Anbieten eines vollständigen Kinofilms oder Computerspiels im Internet würde die qualitative Erheblichkeit auf der Hand liegen.
Das Anbieten eines Films mit ca. 85 min. Laufzeit in einer Internettauschbörse könne unter diesen Gesichtspunkten keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr darstellen. Im Gegensatz zu den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielfällen, wie der Nutzung eines Bildes im Rahmen eines privaten Angebots bei e-Bay oder der Nutzung eines Stadtplans als Anfahrtsbeschreibung für eine private Feier, sei der Sinn und Zweck einer Tauschbörse der unbegrenzte und kostenlose Austausch von Dateien, mit ganz überwiegend urheberrechtlich geschützten Inhalten. Der Tauschbörse immanent sei nicht nur die Nutzung des Werks nach § 19a UrhG, also das öffentliche Zugänglichmachen des Werks, sondern insbesondere auch die (unkontrollierbare) Vervielfältigung des Werks (§ 16 UrhG). Das grenzüberschreitende Anbieten des Werks und das damit einhergehende ebenso leichte, wie unbegrenzte Ermöglichen der Vervielfältigung sei das Wesen einer Internettauschbörse und stelle damit den entscheidenden Unterschied zu anderen unberechtigten Nutzungen im Internet dar.
Fazit:
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München eine Musterabsage für die Anwendbarkeit des § 97 a Absatz Urhebergesetz geschaffen, was sicherlich nicht ganz uneigennützig ist in Anbetracht der Tatsache, dass sie von einer in den Abmahnkreisen bekannten Kanzlei derzeit mit viel Arbeit versorgt werden.
RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
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