Erhalten Personen, die ohnehin in finanziell angespannten Verhältnissen leben, etwa Geringverdiener, Studenten oder Empfänger von Leistungen nach SGB II („Hartz 4“) eine Abmahnung, sehen diese sich nicht nur der Forderung der Mandantschaft der Abmahnkanzlei ausgesetzt, es gilt auch die Kosten des eigenen Anwalts zu bezahlen.
Häufig ist die Beauftragung eines im Urheberrecht versierten Rechtsanwalts der einzige Weg, um die rechtlichen und finanziellen Folgen einer Abmahnung für den Abgemahnten erheblich zu verbessern. Insbesondere gilt es etwa dem Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten, umfassenden, aber nicht zu weitgehenden Unterlassungserklärung zuvor zu kommen.
Damit ist der Laie häufig überfordert und läuft Gefahr, trotz Abgabe einer – unzureichenden – Unterlassungserklärung doch eine einstweilige Verfügung zu kassieren oder Folgeabmahnungen des gleichen Rechteinhabers ausgesetzt zu sein.
Die Amtsgerichte gewähren unter bestimmten Voraussetzungen (lesenswert hierzu: Abmahnung Filesharing: Beratungshilfe – Soforthilfe!) für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer Abmahnung Beratungshilfe.
Aufgrund der intensiven Abmahntätigkeit verweigern die Gerichte zunehmend, teils mit abenteuerlichen Begründungen, die Gewährung von Beratungshilfe. Insbesondere wird bei Empfängern von mehreren Abmahnungen häufig behauptet, die Angelegenheit müsse bzw. könne über einen Beratungshilfeschein abgerechnet werden. Die Gewährung weiterer Scheine wird verweigert.
Diese Ansicht ist unzutreffend, jedenfalls wenn es sich bei der weiteren Abmahnung um eine Abmahnung eines anderen Werks (Musikstück, Film oder Album) und / oder einen anderen Rechteinhaber handelt. Dann liegt eine neue / weitere Sache vor, in der Beratungshilfe zu gewähren ist, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Das Amtsgericht Spandau hat nun mit o.g. Beschluss zu Recht entschieden, dass für jeden Fall in dem ein verschiedener Rechteinhaber, also ein potentielle Prozessgegner eine Abmahnung ausgesprochen hat, auch Beratungshilfe zu gewähren ist.
Denn auch in der zweiten und weiteren Sachen kann dem finanziell Schwächeren nicht zugemutet werden, sich – notfalls unzureichend – selbst zu verteten.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) |
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