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30.10.2008 22:32 Alter: 3 Jahr(e)

Aktuelle Entscheidungen des LG Frankfurt a.M. (2-06 O 534/08), Oldenburg (5 O 2421/08), Bielefeld (4 O 328/08) und Nürnberg (3 O 8013/08) zum Auskunftsanspruch gegen Internetprovider bei Urheberrechtsverletzungen

In gleich vier aktuellen Entscheidungen des LG Frankfurt a.M., Oldenburg, Bielefeld und Nürnberg wurde die Auslegung der Kölner und Düsseldorfer Richter (LG Köln Beschl. v. 02.09.2008 – Az.: 28 AR 4/08) bestätigt, dass bereits bei einem öffentlich zugänglich gemachten Album ein gewerbliches Ausmaßgewerbliches Ausmaß
Eine Rechtsverletzung im „gewerblichem Ausmaß“ ist eine Voraussetzung für das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG. Die Rechtsprechung hat noch keine einheitlichen Kriterien aufgestellt, wann ein solcher Fall vorliegt bzw. wann eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszuschließen ist.
In § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG wird das Merkmal nur dahingehend konkretisiert, dass sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, wenn z.B. eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde.
vorliege und somit ein AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
gegeben sei.

Laut den Frankfurter Richtern richte sich die Definition nicht nur nach der Anzahl, sondern auch nach der Schwere der Rechtsverletzung. Diese sei anzunehmen "wenn besonders umfangreiche Dateien, wie etwa ein vollständiges Musikalbum, vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland im Internet zugänglich gemacht würden."  In allen vier Fällen wurden die urheberrechtlich geschützten Dateien kurz nach deren Veröffentlichung im Internet zum Tausch angeboten, so dass für die Frankfurter Richter die Schwere der Rechtsverletzung feststand. Interessant hierbei ist die Frage, inwieweit die Begründung zur Schwere der Rechtsverletzung greift, wenn Musikdateien z.B. zu einem späteren Zeitpunkt zum Tausch angeboten wurden.

Mehr über:

AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
, Internetprovider, Musikindustrie

Das LG Oldenburg hat zudem die bloße Nutzung von Tauschbörsen als Indiz gedeutet, dass damit schon der Rahmen des Privaten „endgültig“ überschritten sei.

Mit diesen aktuellen Urteilen sieht sich die Musikindustrie in ihrer zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen bestätigt. Das für Internetuser erfreuliche Urteil des LG Frankenthal (Beschluss v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08) steht somit momentan im klaren Widerspruch zur gängigen Rechtsprechung.

Davon unberührt bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Abmahnkanzleien.

 

Rubrik:Urheberrecht
Von:RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
 MEDIENRECHT mainz

 

 

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