Laut den Frankfurter Richtern richte sich die Definition nicht nur nach der Anzahl, sondern auch nach der Schwere der Rechtsverletzung. Diese sei anzunehmen "wenn besonders umfangreiche Dateien, wie etwa ein vollständiges Musikalbum, vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland im Internet zugänglich gemacht würden." In allen vier Fällen wurden die urheberrechtlich geschützten Dateien kurz nach deren Veröffentlichung im Internet zum Tausch angeboten, so dass für die Frankfurter Richter die Schwere der Rechtsverletzung feststand. Interessant hierbei ist die Frage, inwieweit die Begründung zur Schwere der Rechtsverletzung greift, wenn Musikdateien z.B. zu einem späteren Zeitpunkt zum Tausch angeboten wurden.
AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft, Internetprovider, Musikindustrie
Das LG Oldenburg hat zudem die bloße Nutzung von Tauschbörsen als Indiz gedeutet, dass damit schon der Rahmen des Privaten „endgültig“ überschritten sei.
Mit diesen aktuellen Urteilen sieht sich die Musikindustrie in ihrer zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen bestätigt. Das für Internetuser erfreuliche Urteil des LG Frankenthal (Beschluss v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08) steht somit momentan im klaren Widerspruch zur gängigen Rechtsprechung.
Davon unberührt bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Abmahnkanzleien.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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