Aktuell nimmt das Landgericht Düsseldorf bspw. in einem einstweiligen Verfügungsverfahren für den Upload von fünf Musikstücken einen Verfahrenswert von 50.000 Euro an. Da im einstweiligen Verfahren nur eine vorläufige Regelung getroffen wird fällt der Verfahrenswert stets geringer aus als der Streitwert in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren. Das heißt, dass eine Hauptsacheklage wohl mit einem Streitwert von 150.000 Euro bemessen würde – zumindest vor dem Landgericht Düsseldorf wenn der Upload von fünf aktuellen Titeln im Streit stünde, vgl.: Beschluss LG Düsseldorf 12 O 73/11.
In einem anderen Fall wurde ebenfalls von dem LG Düsseldorf geurteilt, dass dem Rechteinhaber ein Schadensersatz in Höhe 300 Euro pro Werk für einen unberechtigten Down- und Upload zustünde. Bei 10 Aufnahmen sprachen die Richter dem Rechteinhaber eine Summe von 3.000 Euro zu, vgl. Urteil LG Düsseldorf, Az.: 12 O 256/11.
Es gibt derzeit keine nachvollziehbare gefestigte Rechtsprechung hinsichtlich der Summen, die in jedem Fall gefordert werden. Ein Schaden lässt sich schwerlich beziffern, so dass sich die Richter immer wieder fragwürdigen Analogien bedienen, wie z.B. der Heranziehung des GEMA-Tarifs für Streaming-Dienste.
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
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