Die Abmahnung - Das Original
 
 





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27.06.2011 12:14 Alter: 330 Tag(e)

„All Stars 2“ – Filesharing-Abmahnung durch U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH – Abmahnung vom 24. Juni 2011

Die in Regensburg ansässige U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt zurzeit die Urheberrechtsverletzung an dem Werk „All Stars 2“ im Auftrag der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH ab.


Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Beauftragung der U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist ein von dem Internetanschluss des Abgemahnten aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk „All Stars 2“.

Nach Aussage der U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH stünden der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Werk zu.

Diese Rechte habe der Abgemahnte verletzt, indem er das Werk „All Stars 2“ mittels des P2P-Netzwerkes BitTorrent heruntergeladen und gleichzeitig zur Verfügung gestellt habe.

Dieses Verhalten sei zudem nach § 106 Abs. 1 UrhG unter Strafe gestellt, so die U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erwähnt, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber für diese Urheberrechtsverletzung zivilrechtlich als Störer hafte.

Danach müsse der Abgemahnte sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen, da der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden habe, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen sei, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen, so der Vertreter der U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Der Abgemahnte wird durch die U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH darauf hingewiesen, dass dieser neben seiner strafrechtlichen Verantwortung nach §§ 106 ff. UrhG der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH auch zivilrechtlich hafte.

Das Anbieten des Werks „All Stars 2“ in Internettauschbörsen stelle ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a  UrhG dar und stünde ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu.


Ansprüche der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH

Daher habe die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz sowie auf Vernichtung aller bei dem Abgemahnten befindlichen rechtswidrigen Kopien.

Namens und in Vollmacht der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH fordert die U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH den Abgemahnten dazu auf, die genannte Datei unverzüglich von seinem Computer zu entfernen sowie gegenüber der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Unterlassungserklärung müsse im Original mit Unterschrift der U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorliegen. Eine Kopie oder Übermittlung per Telefax sei nicht ausreichend.

Nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung könnte die Wiederholungsgefahr beseitigt werden, so der Vertreter der U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Gemäß § 97a Abs. 1 UrhG sei der Abgemahnte auch zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG lägen nach Aussage der U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nicht vor.

Weiterhin stünde der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH ein Schadensersatzanspruch zu, der sich nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Lizenzanalogie berechnen lasse.


650,00 Euro als außergerichtliches Einigungsangebot

Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH bietet dem Abgemahnten jedoch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung an, sämtliche Ansprüche aus dieser Rechtsverletzung durch Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 650,00 Euro und Abgabe einer Unterlassungserklärung abzugelten. Die Angelegenheit wäre dann zivilrechtlich für den Abgemahnten erledigt, so die U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Für den Fall der Fristversäumnis und für den Fall, dass der Abgemahnte das Angebot der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH nicht annehmen wolle, behält sich die U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ausdrücklich die Geltendmachung weiterer/höherer Kosten und Gebühren vor.

Die Frist könne aufgrund der Dringlichkeit der Durchsetzung des Unterlassungsanspruches nur in Ausnahmefällen verlängert werden.

Der Filesharing-Abmahnung der U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Unterlassungserklärung hinzugefügt.

Von: RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht)
M. Hampf, stud.iur.

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