Enttäuschend ist allein die Tatsache, dass sich der BGH über die Erstattung der AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung und somit über die Anwendbarkeit des §§ 97 Abs. 2 UrhG ausgeschwiegen hat.
Nunmehr wird das Berufungsgericht über die Frage zu entscheiden haben, ob für das einmalige, öffentliche Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
unter Zugrundelegung einer unzureichenden Sicherung eines WLAN-Anschlusses die angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000 € zu berechnen ist.
Mit anderen Worten: Sind die AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung auf 100 € zu begrenzen oder nicht?
Diese Frage wird das Berufungsgericht in Frankfurt zu entscheiden haben.
Im Übrigen geht aus der Urteilsbegründung nochmals hervor, dass ein AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger der nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt als StörerStörer
Verantwortlicher zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung, ohne Täter zu sein auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Der Bundesgerichtshof betonte dabei allerdings, dass ein AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger der weder als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt keinen SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens leisten muss.
Die Instanzgerichte werden nunmehr ausarbeiten müssen, welche Streitwerte für welche Konstellationen angewandt werden können. Zudem dürfte künftig auch gerichtlich geprüft werden, ob die von den Abmahnkanzleien geforderten Gebühren den Rechteinhabern auch dem Grunde nach angefallen sind. Dies wird diesseits vor allen Dingen im Bereich der Porno-Abmahnungen bezweifelt.
Der Bundesgerichtshof stellte zudem klar, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen sein könne, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen.
Zur Begründung führt der BGH an, dass es in der heutigen Zeit nicht gänzlich unwahrscheinlich sei, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen.
Dies hat zur Folge, dass der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger ab Inbetriebnahme des Anschlusses dafür Sorge tragen muss, dass der Anschluss nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten effektiv gesichert ist.
Interessanterweise hat der BGH betont, dass die oftmals von den Abmahnkanzleien zitierte „Halzband-Entscheidung“ nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar sei, da der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zukomme.
Damit fehle die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt. Nach Ansicht des BGH würde die Annahme dieser Grundsätze die WLAN Nutzung im Privatbereich mit unangemessenem Haftungsrisiken belasten, da der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger sodann bei Annahme einer Täterschaft unbegrenzt auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens haften würde, wenn Dritte seinen Anschluss von Rechtsverletzungen nutzen.
Dem ist zuzustimmen.
Das Urteil des BGH löst die Unsicherheiten im Filesharingssektor in keinster Weise auf. Die vom Bundesgerichtshof getroffenen Feststellungen sind rein deklaratorischer Natur und Ausfluss der allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Somit werden auch künftig die Instanzgerichte gefordert sein, die vielfältigen Einzelfragen im Bereich der Filesharingabmahnungen zu lösen.
Erfahrungsgemäß wird dies dazu führen, dass mit einer Vielzahl divergierender Urteile gerechnet werden darf, so dass die nächste Entscheidung des BGH im Zusammenhang mit den Massenabmahnungen nur eine Frage der Zeit sein dürfte, da es der BGH versäumt hat klare Antworten zu liefern.
Datum: 02.06.2010
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
Mehr über: BGH-Urteil Sommer unseres Lebens