Die Abmahnung - Das Original
 
 





Home / News / WiN / News

05.01.2010 16:10 Alter: 2 Jahr(e)

Ausdrucke in Bilbliotheken können Urheberrechtsverstoß darstellen!

§ 52 b UrhG gestattet Bibliotheken das Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen in ihren Räumen, jedoch nicht die Eröffnung von Vervielfältigungsmöglichkeiten.

 

Mehr über:

Verwertungsrechte, Nutzungsart, Vervielfältiung

Bibliotheken ist danach untersagt, die Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung haben. Dies gilt nicht nur für elektronische Vervielfältigungen, sondern auch für Vervielfältigungen durch Ausdrucke.

OLG Frankfurt, Urt. vom 24.11.2009, Az. 11 U 40/09

 

Rubrik: Urheberrecht
Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
MEDIENRECHT mainz

 

weitere Infos:
www.ggr-rechtsanwaelte.de
www.ggr-law.com

Keine Kommentare
Kommentar hinzufügen

* - Pflichtfeld

*
*
CAPTCHA-Bild zum Spam-Schutz
Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.
*

*

 

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de