Bereits im Beschluss vom 02.09.2008 (Az.: 28 AR 4/08) hieß es in der Begründung, die Schwere der Rechtsverletzung sei dadurch gegeben, da eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht worden sei und somit von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen sei.
AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft, Musikalbum, gewerbliches Ausmaßgewerbliches Ausmaß
Eine Rechtsverletzung im „gewerblichem Ausmaß“ ist eine Voraussetzung für das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG. Die Rechtsprechung hat noch keine einheitlichen Kriterien aufgestellt, wann ein solcher Fall vorliegt bzw. wann eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszuschließen ist.
In § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG wird das Merkmal nur dahingehend konkretisiert, dass sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, wenn z.B. eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Im Beschluss vom 05.09.2008 relativierten nun die Kölner Richter die zeitliche Nähe zur Veröffentlichung des Musikalbums und stellten fest, ein gewerbliches Ausmaßgewerbliches Ausmaß
Eine Rechtsverletzung im „gewerblichem Ausmaß“ ist eine Voraussetzung für das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG. Die Rechtsprechung hat noch keine einheitlichen Kriterien aufgestellt, wann ein solcher Fall vorliegt bzw. wann eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszuschließen ist.
In § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG wird das Merkmal nur dahingehend konkretisiert, dass sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, wenn z.B. eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde.
sei bereits dann gegeben, wenn es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um ein sehr beliebtes Musikalbum in Deutschland handele, auch wenn diese "nicht in einem unmittelbar zeitlichen Zusammenhang zu der Veröffentlichen des Musikalbums" ständen. In seinem Beschluss vom 26.09.2008 schließlich bekräftigte das LG Köln nochmals seinen Beschluss vom 02.09.2008 und fügte hinzu, dass es sich dabei um ein besonders stark nachgefragtes Musikalbums handelte, welches kurz nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nach diesen Ausführungen ist ein gewerbliches Ausmaßgewerbliches Ausmaß
Eine Rechtsverletzung im „gewerblichem Ausmaß“ ist eine Voraussetzung für das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG. Die Rechtsprechung hat noch keine einheitlichen Kriterien aufgestellt, wann ein solcher Fall vorliegt bzw. wann eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszuschließen ist.
In § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG wird das Merkmal nur dahingehend konkretisiert, dass sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, wenn z.B. eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde.
derzeit dann gegeben, wenn ein stark nachgefragtes Musikalbum zum Tausch im Internet angeboten wird, wobei es unerheblich ist, ob das Album kurz nach seiner Veröffentlichung oder später angeboten wurde.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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