Das Urhebergesetz sieht aus diesem Grund explizit die Möglichkeit vor, Auskunft sowohl von dem Täter als auch von Beteiligten Personen und Stellen verlangen zu können, sofern ein gewerbliches Ausmaß vorliegt.
Das OLG München hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die in § 101 Abs. 2 UrhG genannten Personen auch gemäß § 101 Abs. 1 UrhG in Anspruch genommen werden können, wenn sie Störer sind. Eine Störerhaftung im Rahmen des § 101 Abs. 1 UrhG komme lediglich im Hinblick auf Rechtsverletzungen in Betracht, die erfolgen, nachdem einem als Störer in Anspruch genommenen Diensteanbieter von einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis verschafft worden ist. Diejenige Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung sei, mit der dem Diensteanbieter erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung verschafft wird, stelle keine Verletzungshandlung dar.
Fazit:
Das Urteil ist folgerichtig, da das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes zwingend auch für den Störer vorliegen muss, wenn dies bereits beim Täter vorausgesetzt wird, will man diesen auf Auskunft in Anspruch nehmen. Das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes stellt allerdings kein wirkliches Hindernis dar, da die Gerichte das Vorliegen des gewerblichen Ausmaßes inflationär annehmen.
RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
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