Die Münchner Rechtsanwälte Waldorf Frommer werden zurzeit wegen der unerlaubten Verwertung des geschützten Werks „Beastly“ in Tauschbörsen im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft abmahnend tätig.
Verantwortlichkeit des Abgemahnten
Nach Aussage der Kanzlei Waldorf Frommer geht die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft wegen der unerlaubten Verwertung ihres geschützten Repertoires gegen den Abgemahnten vor, da sie festgestellt habe, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Bild- / Tonaufnahmen über die Tauschbörse BitTorrent verantwortlich sei.
Konkret seien die Bild-/Tonaufnahmen des Films „Beastly“ an dem die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft die ausschließlichen Rechte inne habe, weltweit einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen angeboten worden.
Für diese, über den Internetanschluss des Abgemahnten begangenen, Urheberrechtsverletzungen hafte der Abgemahnte persönlich, da die vollständige oder auch nur teilweise Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke zum elektronischen Abruf durch Dritte als öffentliche Zugänglichmachung rechtswidrig sei, so der Vertreter der Waldorf Frommer Rechtsanwälte.
Unabhängig davon, sei jede mit dem Angebot bzw. Download einer Datei verbundenen Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG rechtswidrig (AG München, 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09).
Nach Aussage der Kanzlei Waldorf Frommer spiele es zudem auch keine Rolle, ob der Abgemahnte persönlich oder eine andere Person aus seiner Sphäre – mit oder ohne dessen Einverständnis – über dessen Internetanschluss Bild-/Tonaufnahmen der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft zum Download angeboten habe.
Ansprüche der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft
Aufgrund der über den Internetanschluss des Abgemahnten begangenen Urheberrechtsverletzungen habe die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz.
Dieser Unterlassungsanspruch könne nur durch eine von dem Abgemahnten unterzeichneten, mit einer ausreichenden Vertragsstrafe abgesicherten, Unterlassungserklärung erfüllt werden.
Nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung könne eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden, so der Vertreter der Rechtsanwälte Waldorf Frommer.
Die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft fordert den Abgemahnten daher zur Abgabe einer rechtsverbindlichen und ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Diese Unterlassungserklärung müsse mit dem aktuellen Datum versehen, unterzeichnet und an die Kanzlei Waldorf Frommer zurückgeschickt werden.
Weiter habe die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft Anspruch auf Zahlung der durch die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Frommer entstandenen Rechtsverfolgungskosten nach § 97a Abs. 1 UrhG, §§ 683, 677, 670 BGB.
Für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten komme es ebenfalls nicht darauf an, ob der Abgemahnte die Rechtsverletzung verschuldet habe.
Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer weisen daraufhin, dass sich die Rechtsverfolgungskosten bei der Annahme eines Streitwertes von 10.000 Euro auf 506,00 Euro beliefen.
Die in § 97a Abs. 2 UrhG ausnahmsweise vorgesehene Begrenzung der Gebühren sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da diese nur dann gelte, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele.
Ferner erklären die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, dass die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens habe.
Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit ist die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft bereit, zur Abgeltung der Schadensersatzansprüche die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 450,00 Euro zu akzeptieren.
956,00 Euro als außergerichtliches Einigungsangebot
Somit müsse der Abgemahnte insgesamt 956,00 Euro bezahlen, um die Urheberrechtsverletzung auszugleichen.
Mit fristgerechtem Eingang der geforderten Unterlassungserklärung sowie der vollständigen Zahlung seien sämtliche Ansprüche der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft in vollem Umfang erledigt.
Die Kanzlei Waldorf Frommer weist jedoch darauf hin, dass falls die gesetzten Fristen ergebnislos verstrichen, sie der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft empfehlen werde, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wurden eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz, ein Gerichtsbeschluss des LG Köln sowie ein Überweisungsträger angehängt.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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