Das Amtsgericht Hamburg hatte über einen inzwischen alltäglichen Fall zu entscheiden.
Die Inhaberin eines Internetanschlusses wurde wegen unberechtigter Verwertung geschützter Musikwerke im Internet abgemahnt. Zu einer außergerichtlichen Einigung war es nicht gekommen und der Rechteinhaber hatte nach einem Mahnbescheid auch einen Vollstreckungsbescheid beantragt. Gegen diesen setzte sich die Abgemahnte, mit einem Einspruch und der Ausführung ein Dritter habe sich unbefugt Zugriff auf ihr W-LAN Netz verschafft, zur Wehr.
Das Hamburger Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufrecht erhalten und damit den Einspruch der Abgemahnten verworfen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Beklagte jedenfalls als Störerin verantwortlich sei. Störer sei derjenige, der weder Täter noch Teilnehmer sei, zu der Rechtsverletzung jedoch willentlich und adäquat kausal beitrage.
Verschafft sich ein Dritter sich unbemerkt Zugriff zu einem nicht ausreichend geschützten W-LAN Netzwerk, stelle die nicht ausreichende Sicherung einen adäquat kausalen Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung im Internet dar.
Einer Privatperson könne zwar nicht abverlangt werden, die Sicherheit des Netzwerks ständig auf dem neusten Stand der Technik zu halten. Jedoch könne von ihr verlangt werden, dass ein Netzwerk, welches gar keine Sicherung aufweise, nicht ungesichert bleibe.
Die Beklagte habe jedoch zur Sicherung ihres Netzwerks keinen Vortrag gebracht, daher sei sie ihrer sekundären Darlegungslast bzgl. des Vortrags der Begehung durch einen Dritten nicht nachgekommen.
Der Richterspruch beinhaltet weiter die Aussage, dass die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 Euro aus § 97 a Abs. 2 UrhG keine Anwendung finde.
Die öffentliche Zugänglichmachung einer geschützten Tonaufnahme an eine unbegrenzte Anzahl von Dritten im Wege des Filesharings stelle schon keine unerhebliche Rechtsverletzung dar.
| Von: | RAin Sara Rothermel |
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