Demnach können Privatpersonen auf Unterlassung, nicht jedoch auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens in Anspruch genommen werden, wenn der unzureichend gesicherte WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird, vgl. Pressemitteilung des BGH vom 12.5.2010.
Der BGH stellte klar, dass in diesen Fällen eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Zwar obliege den privaten Anschlussinhabern eine Prüfungspflicht dahingehend, ob ihr WLAN Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr von Rechtsverletzungen durch Dritte geschützt ist, dennoch könne diesen nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf den neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
In dem zu Grunde liegenden Fall hat es der BGH als nicht ausreichend erachtet, dass der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger es bei den werkseitigen Standard Sicherheitseinstellungen des WLAN-Routers beließ und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hatte, da ein solcher Passwortschutz auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen sei.
WLAN, StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten), FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
Aus diesen Gründen hafte der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger nach den Rechtsgrundsätzen der StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten) auf Unterlassung und auf Erstattung der AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung.
Entscheidend hob der BGH dabei hervor, dass die AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung nach geltendem Recht insofern maximal 100 € betragen würden. Dies sei vorliegend noch nicht anwendbar, da zum Zeitpunkt der Tat § 97 a UrhG (Deckelung der AnwaltsgebührenAnwaltsgebühren
Anwaltskosten, die für die Ausbringung der Abmahnung anfallen) noch kein anwendbares Recht gewesen sei.
Weiter betonte der BGH, dass die Haftung in diesen Fällen bereits nach der ersten begangenen Urheberrechtsverletzung anzunehmen sei. Zudem sei der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger nicht zum SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens verpflichtet, da der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger nur dann haften könne, sofern man ihm Vorsatz nachweisen könne.
Dieses Urteil erscheint sachgerecht und wird den Schutz der Urheberrechte wieder stärker in den Vordergrund rücken. Ganz entscheidend darf man auf die Auswirkungen des Hinweises des BGH gespannt sein, dass für die Erstattung der AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung maximal 100 € anfallen. Es ist davon auszugehen, dass dies auch der Intention des Gesetzgebers entspricht als es sich zur Schaffung des § 97 a UrhG entschied.
Die Urteilsbegründung wird zu diesem essentiellen Streitpunkt weitere Klärung herbeiführen.
Wir werden weiter berichten.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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