Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Beklagte in ihrem Onlinevertrieb unter der Bezeichnung „RotaDyn Fitnessball“ ein Trainingsgerät zur Kräftigung der Arm- und Handmuskulatur anbot und durch die Eingabe des Begriffs „Powerball“ in der homepageinternen Suchmaschine darauf hingewiesen wurde, dass unter diesem Begriff „88 Produkte mit FactFinder gefunden“ wurden. Unter anderem auch der von der Bekl. vertriebene „RotaDyn Fitnessball“. Nach dem Anklicken dieses gefundenen Produkts wurde die Homepage der Bekl. mit dem entsprechenden Produkt geöffnet. Hier befanden sich dann in der Kopfzeile die Begriffe „Powerball“, “powerball“ und „RotaDyn Fitnessball“.
Bei Eingabe des Begriffs „power ball“ in der Suchmaschine Google wurde an der zweiten Stelle ein Eintrag mit dem Link der Homepage der Beklagten „pearl.de“, der mit „Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Ball-twister/power ball“ überschrieben war, angezeigt.
Der Inhaber der Wortmarke „Power Ball“, der ebenfalls ein Trainingsgerät zur Kräftigung der Arm- und Handmuskulatur vertreibt, sah im Internetauftritt der Beklagten und dem Ergebnis Google-Suche eine Verletzung seines Markenrechts und eine wettbewerbswidrige Handlung.
Verwechslungsgefahr
Der BGH sah den Unterlassungsanspruch des Klägers als begründet an, da durch die Verwendung der Begriffe „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile der Internetseite der Beklagten eine Verletzung des Markenrechts zu sehen sei.
Laut Gericht liege ein markenmäßiger Gebrauch dieser Begriffe durch die Beklagte vor.
Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn die Bezeichnung jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens diene, durch die dem Verbraucher die Herkunft der Ware oder Dienstleistung deutlich gemacht werde und diese Funktion dadurch beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte.
Dazu genüge es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen genutzt werde, um das Ergebnis einer Suchmaschine zu beeinflussen und der Nutzer dadurch auf die Internetseite des Verwenders gelange.
Dass es sich hierbei um eine interne Suchmaschine der Beklagten handele, habe darauf keinen Einfluss.
Ebenso wenig wird die Beklagte dadurch entlastet, dass die in der Kopfzeile der Internetseite verwendeten Begriffe auf Grund von statistischen Auswertungen von Kundeneingaben durch ein Programm automatisch eingefügt wurden.
Sie sei dafür uneingeschränkt verantwortlich, da es sich um eigene Informationen handele.
Die Verwechslungsgefahr zwischen den Produkten „Power Ball“ und dem „RotaDyn Fitnessball“ ergeben sich aus deren Warenidentität.
Schutzschranken zugunsten des Beklagten nahm der BGH nicht an.
Weder läge aufgrund der Verwechslungsgefahr eine erlaubte, vergleichende Werbung vor, noch greife die Schutzschranke des § 23 Markengesetz, nach der einen Nennung zu beschreibenden Angaben erlaubt ist.
Die Beklagte sei weiterhin für das in der Trefferliste von Google angezeigte Ergebnis nicht nur als Störerin, wie es das Berufungsgericht angenommen hatte, sondern als Täterin verantwortlich.
Aus diesen Gründen stünde dem Kläger ein vollständiger Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zu.
Die Powerball Entscheidung wird sicherlich zu einem der „Klassiker“ unter den zitierten Entscheidungen im Problemkreis der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr aufsteigen.
| Rubrik: | Markenrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
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