Die Abmahnung - Das Original
 
 





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20.05.2010 14:18 Alter: 2 Jahr(e)

BGH: Zulässigkeit von Thumbnails - Vorschaubilder

Gericht: BGH Entscheidungstyp: Urteil Verkündungsdatum: 29.04.2010 Aktenzeichen: I ZR 69/08


UrhG §§ 19a, 51 Abs. 1 Satz 1, § 97

a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet
eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner
Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich

b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im
Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu
verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender
Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung
schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein
ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die
rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den
Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 - OLG Jena
LG Erfurt

Tenor:


Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in
Jena vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.


Tatbestand:

Die Klägerin ist bildende Künstlerin. Sie unterhält seit 2003 unter der Internetadresse m
.de eine Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Auf
einzelnen Seiten befindet sich ein Copyright-Hinweis mit dem Namen der Klägerin.

Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine google, die über eine textgesteuerte
Bildsuchfunktion verfügt. Mit ihr kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach
Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet
eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste
als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten
vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sogenannte Thumbnails). Die
Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), mit dem man über einen
weiteren Verweis zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung
enthält. Die für den Suchvorgang erforderlichen Informationen gewinnt die Suchmaschine
durch den Einsatz von Computerprogrammen (sogenannte "robots" oder "crawler"), die das
Internet in Intervallen regelmäßig durchsuchen. Die dabei aufgefundenen Abbildungen werden
als Vorschaubilder durch Speicherung auf Servern der Beklagten in den USA vorgehalten, um
bei Eingabe eines Suchworts den Suchvorgang und die Anzeige der entsprechenden
Vorschaubilder in der Trefferliste zu beschleunigen.

Im Februar 2005 wurden bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort in der Trefferliste
Abbildungen von Kunstwerken gezeigt, die die Klägerin ins Internet eingestellt hatte.

Die Klägerin hat die Darstellung ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder in der Suchmaschine
der Beklagten als Urheberrechtsverletzung beanstandet und zuletzt beantragt, es der
Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,
Abbildungen von Kunstwerken der Klägerin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu
lassen und/oder über das Internet zugänglich zu machen und/oder zu bearbeiten oder
umzugestalten, wie es in Form sogenannter thumbnails im Rahmen der Bildersuchmaschine der
Beklagten geschehen ist.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie sei schon nicht Werknutzerin. Eine
Urheberrechtsverletzung scheide ferner deshalb aus, weil die gesetzlichen
Schrankenregelungen eingriffen. Jedenfalls liege eine konkludente Einwilligung der Klägerin
vor, weil sie ihre Bilder frei zugänglich ins Internet eingestellt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben
(OLG Jena GRUR-RR 2008, 223).

Mit ihrer (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.



Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs, der der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, rechtsmissbräuchlich
sei (§ 242 BGB). Dazu hat es ausgeführt:

Die auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken hergestellten Bilder der Klägerin
seien schutzfähige Werke der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Dieser
Urheberrechtsschutz gehe nicht dadurch verloren, dass die Klägerin selbst Abbildungen
dieser Werke in digitalisierter Form ins Internet eingestellt habe. Es könne dahinstehen,
ob die Beklagte bei der Anzeige der Vorschaubilder in der Trefferliste ihrer Suchmaschine
in das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG eingegriffen
habe. Die Vorschaubilder seien jedenfalls sonstige Umgestaltungen der Werke der Klägerin
i.S. von § 23 UrhG. Bei deren Anzeige in der Trefferliste der Suchmaschine handele es sich
um eine Nutzung, die von den dem Urheber vorbehaltenen Rechten nach § 15 Abs. 2 UrhG
erfasst werde. Die Beklagte sei insoweit auch urheberrechtlich verantwortlicher Werknutzer
und stelle nicht nur technische Hilfsmittel zur Verfügung.

Gesetzliche Schrankenregelungen griffen nicht ein. Die Bestimmung des § 44a UrhG sei nicht
einschlägig. Die Anzeige der Vorschaubilder sei keine lediglich flüchtige oder begleitende
Vervielfältigungshandlung ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Die Anzeige erfolge
vielmehr dauerhaft und biete dem Verwerter eine Vielzahl von Einnahmemöglichkeiten,
insbesondere durch Werbung. Die Beklagte sei auch nicht Veranstalter einer Ausstellung der
Klägerin i.S. von § 58 Abs. 1 UrhG. Vorschaubilder seien ferner keine nach § 53 UrhG
zulässigen Privatkopien, da sie (auch) erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienten. § 51 UrhG
greife nicht ein, weil es jedenfalls an einem berechtigten Zitatzweck fehle.
Die Nutzungshandlungen der Beklagten seien nicht aufgrund einer Einwilligung der Klägerin
gerechtfertigt. Eine ausdrückliche Einwilligungserklärung liege nicht vor. Aus dem Umstand,
dass die Klägerin ihre Bilder ins Internet eingestellt habe, ohne technisch mögliche
Schutzmaßnahmen zu ergreifen, ergebe sich auch keine stillschweigende Einwilligung.

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG durch die Klägerin sei
jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn
sie einerseits Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Internetseite durch Gestaltung des
Quellcodes erleichtere und damit zu erkennen gebe, insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen
interessiert zu sein, sich andererseits aber gegen das bei der Bildersuche durch
Suchmaschinen übliche Verfahren der Umgestaltung von Abbildungen in Vorschaubilder wende.


II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das
Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen
Verletzung ihrer urheberrechtlichen Verwertungsrechte im Ergebnis zu Recht verneint.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrer Klage
nur im Inland begangene Verletzungshandlungen hinsichtlich der ihr im Inland zustehenden
Urheberrechte an den in der Klageschrift benannten Kunstwerken geltend gemacht hat (vgl.
BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur; Urt.
v. 24.5.2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 18 f. = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk) und
deshalb nach § 32 ZPO die - auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der
Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher
Gerichte gegeben ist. Die Abbildungen der Kunstwerke der Klägerin sind als Vorschaubilder
in der Suchmaschine der Beklagten bestimmungsgemäß (auch) in Deutschland zu sehen (vgl.
BGHZ 167, 91 Tz. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.). Da Gegenstand der Klage
allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, für die die Klägerin im
Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat,
deutsches Urheberrecht anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2007, 691 Tz. 22 - Staatsgeschenk,
m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch nicht deshalb zusteht, weil die Beklagte in das
ausschließliche Recht der Klägerin eingegriffen hat, ihre Werke in körperlicher Form zu
verwerten (§ 15 Abs. 1 UrhG).

a) Bei den von der Klägerin auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken geschaffenen
Bildern handelt es sich, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, um
unter Urheberrechtsschutz stehende Werke der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4
UrhG. Die von der Klägerin auf ihrer Internetseite eingestellten Abbildungen dieser
Kunstwerke sind körperliche Festlegungen dieser Werke in entsprechenden Speichermedien
dieser Internetseite und damit Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG.

b) Da die Vorschaubilder der Bildersuchmaschine der Beklagten die Werke der Klägerin nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich verkleinert, ansonsten aber ohne
wesentliche Veränderungen identisch in ihren schöpferischen Zügen gut erkennbar
wiedergeben, handelt es sich bei ihnen - unabhängig davon, ob sie als Bearbeitungen oder
Umgestaltungen unter § 23 UrhG fallen - gleichfalls um Vervielfältigungen i.S. von § 16
Abs. 2 UrhG. Vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden auch solche - sogar in einem
weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene
schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung
noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung
erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urt. v. 10.12.1987 -
I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II, m.w.N.). Nach den von der Revision nicht
angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die den Vorschaubildern
zugrunde liegende körperliche Festlegung jedoch auf in den USA gelegenen Speichermedien.

Etwaige Verletzungshandlungen in den USA sind aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Sonstige Vervielfältigungshandlungen der Beklagten oder ihr
zurechenbare Vervielfältigungshandlungen Dritter, die im Inland begangen worden wären, sind
nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin,
soweit er auf die Untersagung von Vervielfältigungen gerichtet ist, schon deshalb mit Recht
verneint.

3. Einen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen Verletzung des urheberrechtlichen
Verwertungsrechts der Klägerin, ihre Werke in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben
(§ 15 Abs. 2 UrhG), hat das Berufungsgericht im Ergebnis gleichfalls zu Recht verneint. Die
Beklagte hat zwar dadurch, dass bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort deren
Kunstwerke in den Vorschaubildern der Bildersuchmaschine der Beklagten abgebildet wurden,
das Recht der Klägerin auf öffentliches Zugänglichmachen ihrer Kunstwerke verletzt (§ 15
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die
Beklagte dabei jedoch nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie aufgrund einer Einwilligung
der Klägerin zu der beanstandeten Nutzung der Werke in den Vorschaubildern berechtigt war.

a) Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in
einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur
voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden
befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR
2009, 845 Tz. 27 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder; Urt. v. 20.5.2009 - I ZR
239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Dreier in Dreier/Schulze,
UrhG, 3. Aufl., § 19a Rdn. 6; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a
UrhG Rdn. 43). Durch die Anzeige in Vorschaubildern der Trefferliste einer Suchmaschine
macht der Suchmaschinenbetreiber, der diese Vorschaubilder auf einem eigenen Rechner
vorhält, die abgebildeten Werke öffentlich zugänglich (Gey, Das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung i.S. des § 19a UrhG, 2009, S. 169; Nolte, Informationsmehrwertdienste und
Urheberrecht, 2009, S. 246; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19a Rdn. 6; ders., Festschrift
für Krämer, 2009, S. 225, 227; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 19a
UrhG Rdn. 22; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 19a UrhG Rdn. 46; v. Ungern-Sternberg,
GRUR 2009, 369, 372; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 502; Ott, ZUM 2009, 345; Roggenkamp, K&R 2007, 328; Schack, MMR 2008, 414 f.).

Da die Beklagte die Vorschaubilder auf ihrem Rechner - und damit unabhängig von der
ursprünglichen Quelle - vorhält, erfüllt sie den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine
eigene Nutzungshandlung. Sie stellt nicht lediglich die technischen Mittel zur Verfügung,
sondern übt, indem sie die Vorschaubilder durch ihre "crawler" aufsucht und auf ihren
Rechnern vorhält, die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke aus. Der Umstand, dass
erst der einzelne Internetnutzer durch Eingabe eines entsprechenden Suchworts bewirkt, dass
die von der Beklagten vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen werden, berührt die
Eigenschaft der Beklagten als Werknutzer i.S. von § 19a UrhG nicht. Die Nutzungshandlung
des § 19a UrhG liegt in dem Zugänglichmachen, das die Beklagte kontrolliert.

b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte nicht
darauf berufen kann, das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung ihrer Werke (§ 19a UrhG)
sei im Streitfall durch das Eingreifen einer Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes
begrenzt.

aa) Die Beklagte ist nicht schon deshalb zur Nutzung der Werke der Klägerin als
Vorschaubilder ihrer Bildersuchmaschine berechtigt, weil es sich dabei um das - auch ohne
Einwilligung des Urhebers zulässige - Herstellen von Bearbeitungen oder anderen
Umgestaltungen der betreffenden Werke der Klägerin i.S. von § 23 Satz 1 UrhG handelt. Auf
ein solches (gesetzliches) Nutzungsrecht kann sich die Beklagte schon deshalb nicht
berufen, weil sie die Werke der Klägerin i.S. von § 19a UrhG zugänglich gemacht hat und ihr
Eingriff in deren Urheberrecht damit über das (nach § 23 Satz 1 UrhG allenfalls
zustimmungsfreie) bloße Herstellen hinausgeht. Bei den Vorschaubildern handelt es sich im
Übrigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht um Bearbeitungen oder
sonstige Umgestaltungen der Werke der Klägerin i.S. von § 23 UrhG. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts geben die Vorschaubilder die Werke der Klägerin lediglich
verkleinert, ansonsten aber identisch wieder. Eine Abbildung, die ein Werk zwar verkleinert
darstellt, aber in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen genauso gut erkennen lässt wie
das Original, ist keine Umgestaltung i.S. von § 23 UrhG (vgl. Dreier, Festschrift für
Krämer, S. 225, 227; Schack, MMR 2008, 415; a.A. Roggenkamp, jurisPR-ITR 14/2008 Anm. 2;
Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 763). Erst recht scheidet die Annahme einer freien
Benutzung i.S. von § 24 Abs. 1 UrhG aus, weil durch die verkleinerte Darstellung in Form
eines Vorschaubildes kein von dem Originalwerk unabhängiges selbstständiges Werk entsteht.

bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorschrift des § 12 Abs. 2 UrhG im Wege des
Umkehrschlusses eine Schrankenregelung des Inhalts entnommen werden kann, dass nach der
Veröffentlichung eines Werks eine Inhaltsbeschreibung zulässig ist. Da die Vorschaubilder
die betreffenden Werke der Klägerin vollständig wiedergeben, stellen sie nicht lediglich
eine öffentliche Mitteilung oder Beschreibung ihres Inhalts i.S. von § 12 Abs. 2 UrhG dar.
Vielmehr ermöglichen sie bereits den Werkgenuss. Auch wenn die Werke der Klägerin bereits
mit ihrer Zustimmung veröffentlicht worden sind, können daher Abbildungen dieser Werke
schon aus diesem Grund nicht im Wege eines Umkehrschlusses aus § 12 Abs. 2 UrhG als
zulässig beurteilt werden (vgl. Nolte aaO S. 252 f.; ferner Leistner/Stang, CR 2008, 499,
503 f.).

cc) Die Schrankenregelung des § 44a UrhG, nach der bestimmte vorübergehende
Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, greift schon deshalb nicht ein, weil sie
lediglich die Verwertung des Werks in körperlicher Form betrifft (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1
und 2 UrhG); hier geht es dagegen um einen Eingriff in das Recht der Klägerin auf
Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Eine entsprechende Anwendung der Schrankenbestimmung des § 44a UrhG auf das Recht der Zugänglichmachung nach § 19a UrhG kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Schrankenbestimmungen das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich abschließenden Güterabwägung darstellen (BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter
Reichstag, m.w.N.). Im Übrigen fehlt es für das Eingreifen der Schrankenbestimmung des § 44a UrhG auch an der Voraussetzung, dass die Verwertungshandlung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben darf. Die Anzeige der Werke der Klägerin als Vorschaubilder in der Bildersuchmaschine der Beklagten stellt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit mit wirtschaftlicher Bedeutung dar.

dd) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nutzungshandlung der Beklagten
nicht als zulässiges Zitat nach § 51 UrhG anzusehen ist, und zwar weder nach der Fassung,
in der diese Bestimmung nach dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft (Gesetz v. 26.10.2007, BGBl. I S. 2513; im Folgenden: neue
Fassung) gilt, noch nach der im Zeitpunkt der Vornahme der Verletzungshandlung Anfang 2005
geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung). Nach dieser Schrankenbestimmung sind
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum
Zwecke des Zitats in dem durch diesen Zweck gebotenen Umfang zulässig. Unabhängig davon, ob die Zulässigkeit des Zitats nach § 51 Satz 1 UrhG n.F. keine Übernahme in ein als solches geschütztes Werk mehr erfordert (so Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 24; ders., Festschrift für Krämer, 2009, S. 225, 232 f.; a.A. Dreyer in HK-UrhR, 2. Aufl., § 51 UrhG Rdn. 9; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 51 UrhG Rdn. 8; Schack, MMR 2008, 414, 415; Schmid/Wirth in Schmid/Wirth/Seifert, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 51 Rdn. 3), hat die Neufassung dieser Schrankenbestimmung nichts daran geändert, dass die nunmehr in § 51 Abs. 1 Satz 1 UrhG n.F. genannten Verwertungshandlungen nur insoweit zulässig sind, als sie zum Zweck des Zitats vorgenommen werden.

Für den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den
verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden
hergestellt wird (BGHZ 175, 135 Tz. 42 - TV Total, m.w.N.). Zitate sollen als Belegstelle
oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung
der geistigen Auseinandersetzung dienen (BGH, Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986,
59, 60 - Geistchristentum). Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks
nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst
eigene Ausführungen zu ersparen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 3 a.E.).

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen der
Schrankenbestimmung des § 51 UrhG im Streitfall nicht vorliegen. Die Darstellung der
Vorschaubilder in der Trefferliste der Bildersuchmaschine der Beklagten dient dazu, das
Werk um seiner selbst willen als Vorschaubild der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen.
Vorschaubilder werden in einem automatisierten Verfahren in die Trefferliste eingefügt,
ohne dass dieser Vorgang als solcher der geistigen Auseinandersetzung mit dem übernommenen
Werk dienen soll. Die von der Suchmaschine generierte Trefferliste ist lediglich
Hilfsmittel zum möglichen Auffinden von Inhalten im Internet. Die Anzeige der
Vorschaubilder erschöpft sich demnach in dem bloßen Nachweis der von der Suchmaschine
aufgefundenen Abbildungen. Auch nach der Neufassung der Schrankenbestimmung des § 51 UrhG genügt dies für die Annahme eines Zitatzwecks nicht (vgl. Leistner/Stang, CR 2008, 499, 502; Schack, MMR 2008, 414, 415; a.A. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 24; ders., Festschrift für Krämer, S. 225, 234 ff.). Dies gilt umso mehr, als die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG generell eng auszulegen sind, um den Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig zu beschränken (BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 - Elektronischer Pressespiegel). Eine über den Zitatzweck hinausgehende erweiternde Auslegung des § 51 UrhG ist weder aufgrund der technischen Fortentwicklungen im Zusammenhang mit der Informationsvermittlung im Internet noch mit Blick auf die durch diese Schrankenbestimmung grundsätzlich geschützten Interessen der daran Beteiligten geboten. Weder die Informationsfreiheit anderer Internetnutzer noch die Kommunikationsfreiheit oder die Gewerbefreiheit der Suchmaschinenbetreiber erfordern eine solche erweiternde Auslegung. Für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG ist grundsätzlich kein Raum (BGHZ 154, 260, 266 - Gies-Adler).

c) Ein Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht scheidet ferner aus, wenn der
Urheber oder der Berechtigte dem Handelnden durch ein urheberrechtliches Verfügungsgeschäft
das Recht eingeräumt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1
bis 3 UrhG). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin der
Beklagten weder ausdrücklich noch konkludent ein entsprechendes Nutzungsrecht i.S. von § 31
UrhG eingeräumt hat und ein Eingriff der Beklagten in das der Klägerin zustehende Recht,
ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, daher nicht schon aus diesem Grund zu verneinen
ist.

aa) Ein entsprechendes Nutzungsrecht hat die Klägerin der Beklagten nicht ausdrücklich
eingeräumt. Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1
Satz 1 und 2 UrhG), kann einem Dritten allerdings auch durch eine konkludente Erklärung des
Urhebers eingeräumt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1970 - I ZR 50/69, GRUR 1971, 362, 363
- Kandinsky II, m.w.N.). Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines
urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dinglichen Charakter
hat (vgl. BGHZ 180, 344 Tz. 20 - Reifen Progressiv, m.w.N.), muss die (konkludente)
Willenserklärung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, den
Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende
Willenserklärung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der
gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. BGH GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.).

bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe der Beklagten nicht durch
konkludente Erklärung ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der
Bildersuchmaschine der Beklagten eingeräumt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das
Berufungsgericht hat den Umstand dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einstellen von
Abbildungen ihrer Werke ins Internet einen Urhebervermerk angebracht hat, rechtsfehlerfrei
dahin gewürdigt, dem lasse sich keine Erklärung der Klägerin entnehmen, sie wolle damit
Nutzungshandlungen in Bezug auf diese Abbildungen gestatten. Vielmehr kommt in dem
Anbringen des Urhebervermerks gerade der Wille der Klägerin zum Ausdruck, im Hinblick auf
ihre ins Internet gestellten Werke ihre urheberrechtlichen Befugnisse für sich behalten und
grundsätzlich gegenüber Dritten geltend machen zu wollen. Diese Würdigung steht ferner in
Übereinstimmung mit der allgemeinen Auslegungsregel, dass die urheberrechtlichen Befugnisse
die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den
Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004
- I ZR 174/01, GRUR 2004, 939 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III).
Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch den
sonstigen Begleitumständen der für die konkludente Einräumung eines Nutzungsrechts
erforderliche Übertragungswille der Klägerin nicht unzweideutig entnommen werden. Im bloßen
Einstellen von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke ins Internet kommt, wie das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, lediglich der Wille zum Ausdruck, dass
diese Abbildungen von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Der Umstand, dass
Internetnutzern allgemein der Einsatz von Suchmaschinen bekannt ist und die Klägerin im
vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogar durch Aufnahme
bestimmter Wortlisten in den Quellcode ihrer Internetseite Suchmaschinen den Zugriff auf
ihre Seite erleichtert hat, genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtlich unbedenklich
angenommen hat, gleichfalls nicht für die Annahme, darin liege notwendig der objektiv
erkennbare Erklärungswille der Klägerin, der Beklagten gerade auch ein Recht zur Nutzung
der Werke der Klägerin im Wege von Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten
(unentgeltlich) einzuräumen. Dass bestimmte Texte oder Wörter von der Suchmaschine gefunden
werden sollen, bringt nicht unzweideutig den Willen zum Ausdruck, dass dem
Suchmaschinenbetreiber das Recht übertragen werden soll, auch Abbildungen, die im
Zusammenhang mit diesen Wörtern von der Suchmaschine auf der Internetseite aufgefunden
werden, im Wege von Vorschaubildern verkleinert anzuzeigen. Es lässt daher keinen
Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangt ist, dass sich
eine Übertragung von Nutzungsrechten auf die Beklagte nicht mit der erforderlichen Klarheit
feststellen lasse.

d) Eine (bloß) schuldrechtliche Gestattung der Werknutzung setzt gleichfalls den Abschluss
eines Rechtsgeschäfts und damit die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der
Klägerin des Inhalts voraus, dass der Beklagten ein entsprechender (schuldrechtlicher)
Anspruch auf Vornahme der betreffenden Nutzungshandlung eingeräumt werden soll. Von einem
solchen (schuldrechtlichen) Rechtsbindungswillen der Klägerin kann aus den soeben
dargelegten Gründen ebenfalls nicht ausgegangen werden.

e) Der Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung ihre Werke (§
19a UrhG) ist jedoch nicht rechtswidrig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
von einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden (schlichten) Einwilligung der Klägerin in
die Nutzungshandlung der Beklagten auszugehen ist. Die gegenteilige Beurteilung des
Berufungsgerichts beruht auf seiner unzutreffenden Ansicht, eine die Rechtswidrigkeit der
Verletzungshandlung ausschließende Einwilligung des Urhebers könne nur angenommen werden,
wenn die Einwilligung den Erfordernissen genüge, die nach den allgemeinen Grundsätzen der
Rechtsgeschäftslehre unter Berücksichtigung der Besonderheiten des urheberrechtlichen
Übertragungszweckgedankens an die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu stellen seien. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vielmehr auch dann nicht zu, wenn sie zwar, wie oben ausgeführt, der Beklagten kein entsprechendes
Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Werknutzung auch nicht schuldrechtlich gestattet hat, ihrem (schlüssigen) Verhalten aber die objektive Erklärung entnommen werden kann, sie sei mit der Nutzung ihrer Werke durch die Bildersuchmaschine der Beklagten einverstanden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen
einer solchen (schlichten) Einwilligung der Klägerin in die beanstandete Rechtsverletzung gegeben.

aa) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein rechtswidriger
Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse nicht nur dann zu verneinen ist, wenn der
Berechtigte durch Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen durch Einräumung
entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende
Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Daneben besteht vielmehr auch die Möglichkeit,
dass die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht wegen
Vorliegens einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen ist (vgl.
Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht,
§ 31 UrhG Rdn. 1; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rdn. 24 f.;
Schricker/Schricker aaO Vor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 27, § 31 UrhG Rdn. 1a; v. Ungern-Sternberg,
GRUR 2009, 369, 371; vgl. ferner Ohly, "Volenti non fit iniuria" - Die Einwilligung im
Privatrecht, 2002, S. 276 f.). Die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung
unterscheidet sich von der (dinglichen) Übertragung von Nutzungsrechten und der
schuldrechtlichen Gestattung dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der
Handlung führt, der Einwilligungsempfänger aber weder ein dingliches Recht noch einen
schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers
durchsetzbares Recht erwirbt (vgl. Ohly aaO S. 144). Sie erfordert daher auch keine auf den
Eintritt einer solchen Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einwilligung als eine (bloß) rechtsgeschäftsähnliche
Handlung anzusehen ist, die allerdings im Wesentlichen den für Willenserklärungen geltenden
Regeln unterliegt (vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 31 UrhG Rdn. 37; v.
Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 370; Schricker/Schricker aaO Vor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 27
m.w.N.; allgemein zur Einwilligung in die Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder
Rechtsguts vgl. BGHZ 29, 33, 36; 105, 45, 47 f.; Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB,

3. Aufl., Vor §§ 116 ff. Rdn. 8; Schaub in Prütting/Wegen/Weinreich aaO § 823 Rdn. 16;
Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 147), oder ob man sie als eine Willenserklärung
mit Besonderheiten einordnen will (vgl. etwa Ohly aaO S. 201 ff. m.w.N.). Unabhängig von
dieser rechtlichen Einordnung bleibt bei der Auslegung zu beachten, dass die (schlichte)
Einwilligung keinen Rechtsfolgewillen dahingehend zum Ausdruck bringen muss, der Erklärende
ziele auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten
Rechtsverhältnisses in dem Sinne ab, dass er dem Erklärungsempfänger ein dingliches Recht
oder zumindest einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme der (erlaubten) Handlung
einräume (vgl. auch v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372). Die Erklärung muss also im
Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf gerichtet sein, dass
die Klägerin der Beklagten ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumen oder ihr die Nutzung
(schuldrechtlich) gestatten wollte.

bb) Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang - bei der Prüfung, ob sich die
Klägerin rechtsmissbräuchlich verhält - rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die
textgestützte Bildersuche mit der Anzeige der gefundenen Abbildungen in Vorschaubildern ein
übliches Verfahren von Bildersuchmaschinen ist. Es hat ferner angenommen, dass die Klägerin
sich entweder mit ihrem Unterlassungsbegehren zu ihrem früheren Verhalten, durch Gestaltung
ihrer Internetseite den Einsatz von Suchmaschinen zu erleichtern, in einen unlösbaren
Widerspruch setzt oder durch die "Suchmaschinenoptimierung" bei der Beklagten ein
schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt hat, es könne erwartet werden, dass die
Klägerin, wenn sie eine Bildersuche nicht wolle, eine mögliche Blockierung der
Suchmaschinenindexierungen von Bildern auch vornehme. Daraus ergibt sich ohne weiteres,
dass das Verhalten der Klägerin, den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch
Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen, aus der Sicht der Beklagten als Betreiberin einer Suchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen.

Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich
macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urt.
v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 27 = WRP 2008, 367 - Drucker und Plotter). Da
es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist
es ohne Bedeutung, ob die Klägerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit
der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind (im Ergebnis wie hier
Gey aaO S. 172; Nolte aaO S. 250; Berberich, MMR 2005, 145, 147 f.; Leistner/Stang, CR
2008, 499, 504 f.; Meyer, K&R 2007, 177, 182 f.; ders., K&R 2008, 201, 207; Ott, ZUM 2007,
119, 126 f.; ders., ZUM 2009, 345, 346 f.;v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372; a.A.
Roggenkamp, K&R 2007, 325, 329; Schack, MMR 2008, 414, 415 f.; Schrader/Rautenstrauch,
UFITA 2007, 761, 776 ff.). Danach hat sich die Klägerin mit dem Einstellen der Abbildungen
ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern,
mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten
einverstanden erklärt.

cc) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht deshalb zu,
weil sie der beanstandeten Nutzung ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der
Beklagten jedenfalls für die Zukunft widersprochen hat, nachdem sie Anfang Februar 2005
davon erfahren hatte. Eine Einwilligung kann zwar mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden (vgl. § 183 Satz 1 BGB). Da die Einwilligung mit dem Einstellen der Abbildungen der
entsprechenden Werke in das Internet ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden
durch Bildersuchmaschinen erklärt wird, bedarf es für einen rechtlich beachtlichen Widerruf
jedoch grundsätzlich eines gegenläufigen Verhaltens, also der Vornahme der entsprechenden
Sicherungen gegen das Auffinden der eingestellten Bilder durch Bildersuchmaschinen. Setzt
der Berechtigte dagegen seine Werke weiterhin ungesichert dem Zugriff durch
Bildersuchmaschinen aus, obwohl er von deren Anzeige in Vorschaubildern Kenntnis erlangt
hat, bleibt der Erklärungsgehalt seines Verhaltens unverändert. Der lediglich gegenüber dem
Betreiber einer einzelnen Bildersuchmaschine (hier: der Beklagten) geäußerte Widerspruch,
mit dem Auffinden der Bilder durch dessen Bildersuchmaschine nicht einverstanden zu sein,
ist für die Auslegung der Einwilligungserklärung, die durch Einstellen der Bilder ins
Internet ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen
abgegeben wird, schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese Einwilligungserklärung als solche
an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist. Bei ihrer Auslegung können daher nur
allgemein erkennbare Umstände berücksichtigt werden; bloß
einzelnen Beteiligten bekannte oder erkennbare Umstände haben dagegen außer Betracht zu
bleiben (vgl. BGHZ 28, 259, 264 f.; 53, 304, 307; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., §
133 Rdn. 12). Ist der an die Allgemeinheit gerichteten Erklärung demnach weiterhin eine
Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von Bildersuchmaschinen üblicherweise
verbundenen Nutzungshandlungen zu entnehmen, ist die gegenteilige Verwahrung gegenüber der
Beklagten demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria
unbeachtlich (vgl. BGHZ 21, 319, 334 f.; 23, 175, 177 f.; 95, 393, 399). Der Klägerin ist
es ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihrer
Werke durch Bildersuchmaschinen allgemein oder gerade durch die Bildersuchmaschine der
Beklagten vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will. Dagegen
müsste die Beklagte für jede Abbildung, die ihre Suchmaschine technisch in Vorschaubildern
erfassen kann, jeweils gesondert prüfen, ob unabhängig von der Vornahme technischer
Sicherungen ein Berechtigter gegebenenfalls auf andere Art und Weise einen beachtlichen
Widerspruch gegen die betreffende Nutzungshandlung erhoben hat. Eine solche Überprüfung im
Einzelfall ist für den Betreiber einer auf die Vorhaltung einer unübersehbaren Menge von
Bildern ausgerichteten Bildersuchmaschine nicht zumutbar.

dd) Die die Rechtswidrigkeit ausschließende Wirkung der schlichten Einwilligung der
Klägerin ist auch nicht insoweit entfallen, als sie geltend gemacht hat, dass in der
Trefferliste der Bildersuchmaschine der Beklagten auch Vorschaubilder ihrer Werke gezeigt
worden seien, die sie von ihrer Internetseite bereits entfernt gehabt habe. Die
Einwilligung bezieht sich darauf, dass der Betreiber der Bildersuchmaschine die bei der
Bildersuche üblichen Nutzungshandlungen vornehmen darf. Die Beklagte hat dem Vorbringen der
Klägerin, sie habe Abbildungen ihrer Werke von ihrer Website genommen, also den Link
zwischen dem Speicherplatz des betreffenden Bildes und der Website
gelöscht,entgegengehalten, daraus ergebe sich nicht ohne weiteres, dass das Bild nicht noch
am ursprünglichen Speicherort oder an anderen technisch bedingten Zwischenspeicherorten
vorhanden sei und dort von der Suchmaschine aufgefunden werden könne. Außerdem führten die
eingesetzte Technik ihrer "crawler" und das intervallmäßige Durchsuchen dazu, dass
vollständig entfernte Bilder schnellstmöglich nicht mehr aufgefunden und dann auch nicht
mehr in Trefferlisten angezeigt würden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei
angenommen, dass die Beklagte nach diesem Vortrag, dem die Klägerin nicht substantiiert
entgegengetreten ist, das zur Zeit technisch Mögliche zur Aktualisierung ihrer
Suchergebnisse unternimmt und die Einwilligung daher auch nicht insoweit wirkungslos
geworden ist, als nach dem Vortrag der Klägerin einzelne, von den Vorschaubildern bei der
Bildersuche noch angezeigte Abbildungen bereits von ihrer Internetseite entfernt worden
waren.

4. Soweit Vorschaubilder von Bildersuchmaschinen Abbildungen von Werken erfassen, die - wie
im Streitfall - von dem betreffenden Urheber oder mit seiner Zustimmung in das Internet
eingestellt worden sind, wird damit dem allgemeinen Interesse an der Tätigkeit von
Bildersuchmaschinen in dem gebotenen Maße bei der Auslegung der Erklärungen Rechnung
getragen, die im Zusammenhang mit dem Einstellen solcher Abbildungen auf den jeweiligen
Internetseiten der Allgemeinheit gegenüber abgegeben werden. In dem - hier nicht zu
entscheidenden - Fall, dass Bilder von dazu nicht berechtigten Personen eingestellt werden,
kann der Betreiber der Bildersuchmaschine zwar aus deren Verhalten keine Berechtigung für
einen Eingriff in Urheberrechte Dritter herleiten. In einem solchen Fall kommt jedoch in
Betracht, dass die Haftung des Betreibers der Suchmaschine auf solche Verstöße beschränkt
ist, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist
(vgl. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; 173, 188 Tz. 42 - Jugendgefährdende
Medien bei eBay; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Tz. 45 = WRP 2007, 964
- Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 51 = WRP
2008, 1104 - Internet-Versteigerung III). Die Möglichkeit einer solchen
Haftungsbeschränkung bei der Bereitstellung von Informationen in Suchmaschinen für den
Zugriff durch Dritte folgt aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den
elektronischen Rechtsverkehr. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist auf die
Bereitstellung der Dienstleistungen von Suchmaschinen anwendbar, wenn die betreffende
Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art ist
und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete
Information besitzt (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 - C-236/08 bis C-238/08 Tz. 114 - Google
France/Louis Vuitton). Liegen diese Voraussetzungen vor, deren - dem nationalen Gericht
obliegender (EuGH aaO Tz. 119 - Google France/Louis Vuitton) - Feststellung es im
Streitfall für die Bildersuche der Beklagten mangels Entscheidungserheblichkeit nicht
bedarf, kommt eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst in Betracht, nachdem er von der
Rechtswidrigkeit der gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat (EuGH aaO Tz. 109 -
Google France/Louis Vuitton). Ein solcher die Haftung auslösender Hinweis auf eine
Urheberrechtsverletzung muss ihm auch über die urheberrechtliche Berechtigung der
Beteiligten hinreichende Klarheit verschaffen.



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