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18.03.2010 11:11 Alter: 2 Jahr(e)

BGH zur Haftung des Anschlussinhabers bei unbefugter Nutzung eines WLAN-Anschlusses

Am heutigen Tage verhandelt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über die Problematik der StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
von WLAN-Nutzern.

Es wird geprüft, ob der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
eines WLAN-Anschlusses für Rechtsverstöße haftbar gemacht werden kann, die durch Dritte begangen wurden.

Mit Spannung wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofes erwartet, da es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex gibt.

In dem zu Grunde liegenden Fall klagte die Plattenfirma 3p, gegründet von Moses Pelham, gegen einen AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
über dessen Anschluss das Musikstück " Sommer unseres Lebens" nachweislich zum Upload bereitgestellt wurde.

Im Zusammenhang mit den massenhaften Filesharing-AbmahnungenFilesharing-Abmahnungen
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
gibt es eine Vielzahl ungeklärter Fragen und Problemstellungen, die insbesondere den Schutz der Urheberrechte fragwürdig erscheinen lassen und letzten Endes einem legitimen Urheberrechtsschutz schaden.

Mehr über:

FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
, StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
, WLAN

Überfällig ist beispielsweise eine Klärung welche Streitwerte in diesen Bagatellfällen angemessen sind als auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen die zum Teil zwielichtigen RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
(respektive deren Kanzleien) SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
verlangen können und vor allen Dingen in welcher Höhe. Ein Obiter Dictum zum Rechtsmissbrauch wäre zudem äußerst wünschenswert.

Es bleibt daher abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof über die StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
hinaus auch Klarstellungen zu diesen grundlegenden Fragen treffen wird.

Sofern dies nicht der Fall sein sollte dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis es auch in diesen Fragestellungen zu höchstrichterlichen Entscheidungen kommt.

 

Rubrik: Urheberrecht
Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
MEDIENRECHT mainz


weitere Infos:

www.win-abmahnung.info
www.ggr-rechtsanwaelte.de
www.ggr-law.com

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