Beauftragt wurde die U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen einer von dem Internetanschluss des Abgemahnten aus begangenen Urheberrechtsverletzung an dem Werk „Big Tit Crackers“.
An diesem Werk habe die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH die ausschließlichen Nutzungsrechte inne, so die U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Rechtsverletzung durch den Abgemahnten
Der Abgemahnte habe gegen diese Rechte verstoßen, indem er das Werk „Big Tit Crackers“ innerhalb des P2P-Netzwerkes BitTorrent heruntergeladen und damit gleichzeitig öffentlich zur Verfügung gestellt habe.
Als Anschlussinhaber hafte der Abgemahnte für die Urheberrechtsverletzung zivilrechtlich als Störer, so der Vertreter der U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Neben der strafrechtlichen Verantwortung nach §§ 106 ff. UrhG hafte der Abgemahnte der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH auch zivilrechtlich.
Das Anbieten des Werkes „Asian Booty“ stelle ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG dar und stünde ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu.
Ansprüche der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH
Nach Aussage der U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH habe die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH deshalb einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz sowie einen Anspruch auf Vernichtung aller bei dem Abgemahnten befindlichen rechtswidrigen Kopien gegen den Abgemahnten.
Forderungen der Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Namens und in Vollmacht der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH fordert die U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH den Abgemahnten dazu auf, die genannte Datei unverzüglich von seinem Computer zu entfernen, sowie gegenüber der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH eine Unterlassungserklärung bis zur genannten Frist abzugeben.
Die Unterlassungserklärung müsse der Kanzlei U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Original mit Unterschrift zugehen. Eine Kopie oder Übermittlung per Telefax sei nicht ausreichend.
Die U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weist darauf hin, dass der Abgemahnte gemäß § 97a Abs. 1 UrhG auch zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet sei.
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG lägen nicht vor.
Das Landgericht Köln habe mit Urteil vom 21.04.2010 (Az. 28 O 596/09) entschieden, dass eine Anwendung dieser Norm in den Fällen ausscheide, in denen ein ganzes Album in Tauschbörsen angeboten werde. Das Gleiche gelte selbstverständlich auch für eine DVD.
Weiterhin stünde der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH ein Schadensersatz zu, der im Wege der Lizenzanalogie berechnet werde.
Außergerichtliches Einigungsangebot – 650,00 Euro und Abgabe einer Unterlassungserklärung
Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH bietet dem Abgemahnten jedoch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung an, sämtliche Ansprüche durch Zahlung eins einmaligen Betrages in Höhe von 650,00 Euro und der Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung abzugelten.
Dadurch wäre die Angelegenheit für den Abgemahnten zivilrechtlich erledigt.
Für den Fall der Fristversäumnis und in dem Falle, dass der Abgemahnte das Angebot der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH nicht annehmen sollte, behält sich die U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Geltendmachung weiterer und höherer Kosten und Gebühren ausdrücklich vor.
Der Abgemahnte wird darauf hingewiesen, dass die Frist aufgrund der Dringlichkeit der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nur in Ausnahmefällen verlängert werden könne.
An die Abmahnung der U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind eine Vollmacht der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH, ein Überweisungsträger und eine Unterlassungserklärung angehängt.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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