Bootleg-Angebot als Grundlage der Abmahnung
Nach Aussage der Sasse & Partner Rechtsanwälte habe die Pink Floyd Music Ltd. in Erfahrung gebracht, dass der Abgemahnten in dem Internet-Auktionshaus eBay einen CD-Tonträger „Pink Floyd – Stoned Alone“ mit Aufnahmen der Musikgruppe Pink Floyd angeboten habe.
Der Tonträger „Pink Floyd – Stoned Alone“ sei in der von dem Abgemahnten angebotenen Form niemals offiziell veröffentlicht und insbesondere nicht von der Pink Floyd Music Ltd. oder einem Lizenznehmer hergestellt und in Verkehr gebracht worden, so der Vertreter der Kanzlei Sasse & Partner.
Es handele sich bei diesem Tonträger um einen sog. Bootleg.
Auf dem angebotenen Tonträger seien Aufnahmen enthalten, an denen die Pink Floyd Music Ltd. nach Übertragung der Rechte durch die ausübenden Künstler die ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte innehabe. Die Pink Floyd Music Ltd. habe dem Abgemahnten zu keiner Zeit das Recht zur wirtschaftlichen Auswertung übertragen.
Ansprüche der Pink Floyd Music Ltd.
Die Kanzlei Sasse & Partner erklärt, dass die Pink Floyd Music Ltd. aufgrund der gravierenden Rechtsverletzung gegen den Abgemahnten umfassende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, die mit der Abmahnung geltend gemacht werden.
Namens und in Vollmacht der Pink Floyd Music Ltd. haben die Rechtsanwälte Sasse & Partner den Abgemahnten daher zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung außergerichtlich aufzufordern, eine eigenhändig unterzeichnete, unbedingte, unwiderrufliche und vertragsstrafenbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Daneben stünden der Pink Floyd Music Ltd. Auskunfts-, Herausgabe- und Schadensersatzansprüche zu.
Der Abgemahnten wird durch die Kanzlei Sasse & Partner aufgefordert, schriftlich über die Herkunft und Anzahl der bei diesem befindlichen vorbenannten Tonträger zu erteilen.
Die Pink Floyd Music Ltd. behalte sich ebenfalls die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Abgemahnten vor, so der Vertreter der Kanzlei Sasse & Partner.
Weiterhin fordern die Rechtsanwälte Sasse & Partner den Abgemahnten dazu auf, die in seinem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke des vorbenannten Tonträgers an die Pink Floyd Music Ltd. herauszugeben.
Schließlich müsste der Abgemahnte auch noch die für die Inanspruchnahme der Kanzlei Sasse & Partner entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG tragen.
Diese belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 651,80 Euro.
Sollten die benannten Fristen ergebnislos ablaufen, müsste die Kanzlei Sasse & Partner der Pink Floyd Music Ltd. empfehlen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner wurde eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie eine Vollmacht der Pink Floyd Music Ltd. hinzugefügt.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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