Vermeintliche Rechtsverletzung durch den Abgemahnten
Wegen der unerlaubten Verwertung ihres geschützten Repertoires in einer Tauschbörse geht die Constantin Film Verleih GmbH gegen den Abgemahnten vor.
Die Constantin Film Verleih GmbH habe festgestellt, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Bild-/Tonaufnahmen über eine Tauschbörse verantwortlich sei.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte erklären, dass Bild-/Tonaufnahmen der Constantin Film Verleih GmbH weltweit einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen angeboten worden seien.
Nach einem zivilrechtlichen Auskunftsverfahren gegen den Internetprovider des Abgemahnten und nach dessen Auskunft stünde nun fest, dass das Werk „Centurion – Fight or Die“ über den Internetanschluss des Abgemahnten illegal zum „Tausch“ angeboten worden sei.
Persönliche Haftung des Abgemahnten
Der Abgemahnte hafte für sämtliche über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen persönlich, so die Information der Rechtsanwälte Waldorf Frommer.
Es spiele auch keine Rolle, ober der Abgemahnte persönlich oder eine andere Person aus seiner Sphäre – mit oder ohne dessen Einverständnis – über den Internetanschluss des Abgemahnten Bild-/Tonaufnahmen der Constantin Film Verleih GmbH zu Download angeboten habe.
Laut Aussage des Vertreters der Waldorf Frommer Rechtsanwälte, bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abgemahnte als Inhaber des Internetanschlusses für die über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen als Täter persönlich verantwortlich und daher auch zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet sei (OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174; BGH, 12-05-2010, Az. I ZR 121/08; AG Frankfurt am Main, 12.02.2008, Az. 31 C 1753/07-10).
Ansprüche der Constantin Film Verleih GmbH
Aus diesem Grund habe die Constantin Film Verleih GmbH Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz gegen den Abgemahnten.
Die Constantin Film Verleih GmbH habe einen Anspruch auf die sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen. Der Abgemahnte habe sofort sicherzustellen, dass über seinen Internetanschluss keine weiteren Urheberrechtsverletzungen mehr begangen werden können.
Dieser Unterlassungsanspruch könne nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden.
Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert!
Die Constantin Film Verleih GmbH fordert den Abgemahnten deshalb dazu auf, die beigefügte Unterlassungserklärung mit dem aktuellen Datum zu versehen, zu unterzeichnen und unverzüglich im Original an die Kanzlei Waldorf Frommer zurückzusenden.
Die Constantin Film Verleih GmbH habe auch einen Anspruch auf Zahlung der durch die Einschaltung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
Die in § 97a Abs. 2 UrhG ausnahmsweise vorgesehene Begrenzung der Gebühren sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte erklären, dass die Constantin Film Verleih GmbH Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens habe (§ 97 UrhG).
956,00 Euro zur außergerichtlichen Bereinigung
Insgesamt müsse der Abgemahnte der Constantin Film Verleih GmbH einen Betrag in Höhe von 956,00 Euro (506,00 Euro Rechtsanwaltskosten + 450,00 Euro Schadensersatz) zahlen.
Mit fristgerechtem Eingang der unterzeichneten Unterlassungserklärung und Eingang der vollständigen Zahlung bis zum genannten Datum seien sämtliche Ansprüche der Constantin Film Verleih GmbH in vollem Umfang erledigt, so die Waldorf Frommer Rechtsanwälte.
Sollte der Abgemahnte die gesetzten Fristen jedoch ergebnislos verstreichen lassen, werden die Rechtsanwälte Waldorf Frommer der Constantin Film Verleih GmbH empfehlen, umgehend gerichtliche Schritte einzuleiten.
Der Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte sind eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz, ein Gerichtsbeschluss und eine Überweisungsträger als Anlagen angehängt.
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
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