Die Rechtsanwaltskanzlei C-S-R aus Ettlingen mahnt derzeit aktuell im Auftrag der Firma Gedast GmbH aus Rastatt die unerlaubte Verwertung geschützter "Filmwerke" wie "Casting+Fotzenspiel Nr.3" oder "Dicke Lippen Kleine Löcher Nr.8" ab.
In der Abmahnung wird angeführt, dass die Gedast GmbH Inhaberin der auschließlichen NutzungsrechteNutzungsrechte
Das Recht, geschützte Inhalte oder Bezeichnungen zu nutzen an den ausgewählten Filmen der Herstellerfirma Purzel Video GmbH sei.
Neben der Abgabe einer Unterlassungserkärung wird die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 1.300 Euro gefordert!
Dies dürfte ebenso wie die Zugrundelegung eines Gegenstandwertes in Höhe von 30.000 Euro juristisch nicht haltbar sein.
Pro Film werden aktuell 650 Euro pauschal geltend gemacht. Dies erscheint verwunderlich, da die Gedast GmbH über die Kanzlei S,B,R Rechtsanwälte, die ebenfalls von Gedast zumindest in der Vergangenheit beuaftragt waren, lediglich 486 Euro pro Film forderten.
Fraglich ist zudem, ob diese Werke geeignet sind, die notwendige geistige Schöpfungshöhe zu erreichen, um überhaupt in den Genuss des urheberrechtlichen Schutzes zu gelangen.
Die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird mit all ihren rechtlichen Konsequenzen gefordert unter Androhung einer VertragsstrafeVertragsstrafe
Strafe, die bei vertragswidrigem Verhalten eines Vertragspartners verwirkt wird für den Fall einer Zuwiderhandlung.
Die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls ungeprüft erfolgen, erst recht nicht in der vorgelegten Form.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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