Der Abgemahnte soll die urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme über eine Tauschbörse im Internet illegal verbreitet haben.
Es bestehe die Vermutung, dass der Inhaber des Internetanschlusses auch Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ist.
Die vollständige oder auch nur teilweise Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke zum elektronischen Abruf durch Dritte sei als öffentliche Zugänglichmachung rechtswidrig.
Es wird ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht, welcher durch die Abgabe einer unterzeichneten Unterlassungserklärung erfüllt werden soll.
Zudem wird dem Abgemahnten angeboten, durch Zahlung von 956,00 Euro (506,00 Euro Schadensersatz und 450,00 Euro Rechtsanwaltskosten) die Angelegenheit schnell zu erledigen.
Betroffene Abgemahnte sollten keinesfalls die geforderten Summen zahlen oder die Unterlassungserklärung unterzeichnen und die Abmahnung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht prüfen lassen.
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
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