Die Abmahnung - Das Original
 
 





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01.08.2011 15:31 Alter: 294 Tag(e)

„Das wär dein Lied gewesen“ - Ina Müller (Album) – Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH

Abmahnung vom 26. Juli 2011

Die in München ansässige Kanzlei Waldorf Frommer geht derzeit wegen der unerlaubten Verwertung des geschützten Werkes „Das wär dein Lied gewesen“ von Ina Müller im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vor.

Die Sony Music Entertainment Germany GmbH gehe wegen der unerlaubten Verwertung ihres geschützten Repertoires in einer Tauschbörse gegen den Abgemahnten vor, so die Kanzlei Waldorf Frommer.

Verantwortlichkeit des Abgemahnten für die Urheberrechtsverletzung

Nach Aussage der Rechtsanwälte Waldorf Frommer habe die Sony Music Entertainment Germany GmbH festgestellt, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Repertoire über die Tauschbörse bittorent [sic] verantwortlich sei, da über dessen Internetanschluss das Album „Dies wär dein Lied gewesen“ weltweit einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen angeboten worden sei.

Für diese Urheberrechtsverletzung hafte der Abgemahnte persönlich, da die vollständige oder auch nur teilweise Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke zum elektronischen Abruf durch Dritte als öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG rechtswidrig sei, so der Vertreter der Kanzlei Waldorf Frommer.

Weiter bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abgemahnte als Inhaber des Internetanschlusses für die über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen als Täter persönlich verantwortlich und daher auch zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Ansprüche der Sony Music Entertainment Germany GmbH

Somit habe die Sony Music Entertainment Germany GmbH gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz, so die Rechtsanwälte Waldorf Frommer.

Da die Sony Music Entertainment Germany GmbH einen Anspruch auf Unterlassung habe, wird der Abgemahnten aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet an die Kanzlei Waldorf Frommer zurückzusenden.

Weiter müsse der Abgemahnte die Rechtsverfolgungskosten erstatten, die der Sony Music Entertainment Germany GmbH durch die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Frommer entstanden seien.

Die Kanzlei Waldorf Frommer weist darauf hin, dass die in § 97a Abs. 2 UrhG ausnahmsweise vorgesehene Begrenzung der Gebühren im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da es sich nicht um nur eine einfach gelagerte Rechtsverletzung handele.

Schließlich habe die Sony Music Entertainment Germany GmbH einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens nach § 97 UrhG.
Dieser Schadensersatzanspruch umfasse neben der Kompensation für die erfolgte Rechtsverletzung auch die Kosten, die bei der notwendigen Ermittlung der Identität des Abgemahnten entstanden seien.

Außergerichtliches Einigungsangebot: 450,00 Euro

Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit ist die Sony Music Entertainment Germany GmbH dazu bereit, zur Abgeltung der Schadensersatzansprüche die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 450,00 Euro zu akzeptieren.

Somit müsse der Abgemahnte insgesamt einen Betrag von 956,00 Euro leisten (506,00 Euro Rechtsanwaltskosten + 450,00 Euro Schadensersatz).

Mit fristgerechtem Eingang der geforderten Unterlassungserklärung sowie der vollständigen Zahlung von 956,00 Euro seien sämtliche Ansprüche der Sony Music Entertainment Germany GmbH in vollem Umfang erledigt und die juristische Auseinandersetzung mit dem Abgemahnten beigelegt.

Falls der Abgemahnte jedoch die gesetzten Fristen ergebnislos verstreichen lasse, werde die Kanzlei Waldorf Frommer der Sony Music Entertainment Germany GmbH empfehlen, gerichtliche Schritte einzuleiten, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Der Abmahnung fügte die Kanzlei Waldorf Frommer eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz, ein Gerichtsbeschluss des LG Köln und einen Überweisungsträger hinzu.

Falls Sie von einer solchen Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer betroffen sind, sollten Sie die Abmahnung von einem Fachanwalt für Urheberrecht prüfen lassen und bis dahin keinerlei Zahlungen an die Abmahnkanzlei oder den Rechteinhaber leisten oder Unterschriften abgeben.

Von: RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht)
M. Hampf, stud.iur.

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