Die Abmahnung - Das Original
 
 





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01.07.2011 15:36 Alter: 325 Tag(e)

„David Guetta - Where Them Girls At (Feat. Nicki Minaj & Flo Rida)“ – Filesharing-Abmahnung durch Kornmeier & Partner Rechtsanwälte im Namen der EMI Music Germany GmbH & Co. KG – Abmahnung vom 30. Juni 2011

Aktuell wird die Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „David Guetta - Where Them Girls At (Feat. Nicki Minaj & Flo Rida)“ durch die Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main im Namen der EMI Music Germany GmbH & Co. KG abgemahnt.

Nach Aussage der Kanzlei Kornmeier & Partner sei die EMI Music Germany GmbH & Co. KG die Inhaberin der ausschließlichen Rechte an der Tonaufnahme „Where Them Girls At“ des Künstlers David Guetta mit Bezug auf Filesharing in sogenannten Peer-to-Peer Netzwerken („Tauschbörsen“).

Urheberrechtsverletzung durch den Abgemahnten

Gegenstand der Beauftragung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner sei eine in einer sogenannten Tauschbörse im Internet begangene Urheberrechtsverletzung.

Die Kanzlei Kornmeier & Partner erklärt, dass über den Internetanschluss des Abgemahnten in einem so genannten Peer-to-Peer Netzwerk das Werk „David Guetta - Where Them Girls At (Feat. Nicki Minaj & Flo Rida)“ anderen Nutzern zum Download angeboten worden sei.

Für diese Urheberrechtsverletzung sei der Abgemahnte als Anschlussinhaber verantwortlich.

Da die betreffende Datei über den Internetanschluss des Abgemahnten öffentlich zugänglich gemacht worden sei, spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass die Rechtsverletzung auch von dem Abgemahnten selbst als Anschlussinhaber begangen wurde (BGH Urteil vom 12.05.2010, NJW 2010, S. 2061).

Auch die Nutzung des seines Internetanschlusses durch Dritte müsse sich der Abgemahnten grundsätzlich zurechnen lassen, so der Vertreter der Kanzlei Kornmeier & Partner.

Für eine Störerhaftung komme es nach Aussage der Kanzlei Kornmeier & Partner nicht auf schuldhaftes Verhalten an.

Der Inhaber eines Internetanschlusses eröffne eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde.

Verpflichtung zur Unterlassung

Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Abgemahnten sei dieser gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet, da das Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien für andere zum Download im Internet eine öffentliche Zugänglichmachung darstelle und dieses Rechte nur dem Rechteinhaber zustünde.

Die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte erklären, dass sei dem 01.01.2008 nicht nur das öffentliche Anbieten solcher Dateien strafbar sei, sondern auch Downloads aus einer offensichtlich illegalen Quelle. Dies sei bei einer sogenannten Tauschbörse im Internet der Fall.

Die Kanzlei Kornmeier & Partner fordert den Abgemahnten deshalb dazu auf, die betreffende Datei unverzüglich von seinem Rechner zu entfernen sowie die in der Anlage der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an die Kanzlei zurückzusenden.

Gemäß § 101 UrhG sei der Abgemahnte ebenfalls zur Auskunft verpflichtet.

Des Weiteren sei der Abgemahnte gemäß § 97 Abs. 2 UrhG aufgrund der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung der Urheberrechte zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, so die Kanzlei Kornmeier & Partner.

Gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG sei der Abgemahnte auch zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Hierzu zählten unter anderem die Anwaltskosten der EMI Music Germany GmbH & Co. KG.

Eine Beschränkung dieser Kosten auf 100,00 Euro gelte nach § 97a Abs. 2 UrhG nur in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

450,00 Euro Pauschalzahlung zur vergleichsweisen Einigung

Die EMI Music Germany GmbH & Co. KG bietet dem Abgemahnten aber im Vergleichswege an, den Ersatzanspruch sowie den Anspruch auf Erstattung aller erforderlichen Aufwendungen mit einer einmaligen Pauschalzahlung in Höhe von 450,00 Euro zu erledigen.

Die Kanzlei Kornmeier & Partner weist darauf hin, dass sie der EMI Music Germany GmbH & Co. KG für den Fall empfehlen werde gerichtliche Schritte einzuleiten, wenn der Abgemahnte die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht fristgerecht abgebe.

Der Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner ist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung angehängt.

Von: RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht)
M. Hampf, stud.iur.

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