Urheberrechtsverletzung durch den Abgemahnten
Beauftragt wurde die Kanzlei Nümann + Lang von Matthew Tasa, da festgestellt worden sei, dass über den Internetanschluss des Abgemahnten das Werk „Dream Dance Alliance – Never Alone“ öffentlich Zugänglich gemacht wurde.
Wenn urheberrechtlich geschütztes Material in Peer-to-Peer-Filesharing-Netzwerken [sic] ohne Einwilligung des Berechtigten für Dritte zum Download angeboten werde, stelle dies eine besonders schwerwiegende Urheberrechtsverletzung dar.
Für die über den Internetanschluss des Abgemahnten begangene Verletzung der Rechte von Matthew Tasa sei der Abgemahnten nach der derzeitigen Sachlage verantwortlich, so die Kanzlei Nümann + Lang.
Der Abgemahnte sei daher verpflichtet, es künftig zu unterlassen, das Musikrepertoire „Dream Dance Alliance – Never Alone“ im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen bzw. dies Dritten durch Unterlassen einer ausreichenden Sicherung des Internetanschlusses zu ermöglichen.
Je nach Fallgestaltung sei der Abgemahnte zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten sowie zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Matthew Tasa entstanden sei, so der Vertreter der Kanzlei Nümann + Lang.
Ansprüche von Matthew Tasa
Die Nümann + Lang Rechtsanwälte erklären, dass Matthew Tasa aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung gegen den Abgemahnten gem. §§ 97 ff. UrhG verschuldensunabhängige Ansprüche auf Unterlassen, Auskunft und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten sowie auf weiteren Lizenzschadensersatz habe.
Gemäß § 97 Abs. 1 UrhG könne derjenige, der das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Es wird von den Rechtsanwälten Nümann + Lang erklärt, dass Matthew Tasa den Liedtext des Werks „Dream Dance Alliance – Never Alone“ als alleiniger Autor geschaffen habe und daher Urheber im Sinne der §§ 7, 2 UrhG sei. Der Liedtext sei als selbständiges Werk schutzfähig.
Für die Urheberrechtsverletzung an dem Werk von Matthew Tasa sei der Abgemahnte als Inhaber des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung erfolgt sei, verantwortlich.
Aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr bietet Matthew Tasa dem Abgemahnten an, diese durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen.
Außerdem könne Matthew Tasa vom Abgemahnten den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, so die Kanzlei Nümann + Lang.
450,00 Euro zur außergerichtlichen Einigung
Zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit bietet die Kanzlei Nümann + Lang dem Abgemahnten namens und in Vollmacht von Matthew Tasa an, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und zur Abgeltung aller bestehenden finanziellen Ansprüche von Matthew Tasa einen reduzierten pauschalen Einigungsbetrag in Höhe von 450,00 Euro zu bezahlen.
Wenn der Abgemahnte das Einigungsangebot durch fristgerechte Übersendung der Unterlassungserklärung und Überweisung des pauschalen Betrages annehme, sei die Sache für diesen vollumfänglich erledigt und alle Ansprüche von Matthew Tasa seien abgegolten und würden nicht mehr verfolgt.
Es werde dann insbesondere keine Strafanzeige erstattet.
Die Kanzlei Nümann + Lang legt dar, dass falls der Abgemahnte das Angebot zur einvernehmlichen Streitbeilegung nicht annehmen sollte, müsste dieser mit einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche von Matthew Tasa rechnen.
Der Abmahnung der Kanzlei Nümann + Lang sind eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, eine Vollmacht von Matthew Tasa, ein Beschluss des LG München I sowie ein Ermittlungsdatensatz beigefügt.
In der Vollmacht von Matthew Tasa sind auch weitere Werke genannt, an denen dieser die ausschließlichen Rechte innehabe. Diese Werke sind:
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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