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25.11.2011 17:40 Alter: 178 Tag(e)

EuGH: Internetsperre gegen Filesharing-Netzwerke unzulässig

Urteil vom 24.11.2011, Aktenzeichen C-70/10 - Der Europäische Gerichtshof hat Internetsperren bzw. Internet-Filter als Maßnahme gegen Filesharing, dem Tauschen von Musik- und Filmdateien im Internet über bestimmte Netzwerke, auch Tauschbörsen, als unzulässig erklärt.

Internetprovidern könne nach Ansicht des Gerichtes nicht zugemutet werden, Filtersoftware zu entwickeln und zu implementieren, die den Zugriff auf Tauschbörsen oder illegale Streaming-Angebote verhindern soll. Danach träfen Zugangsprovider grundsätzlich keine Überwachungspflichten, so das Gericht.

Ausgangslage des Urteils war der Streit des belgischen Internetproviders Scarlet Extended SA mit dem belgischen Gegenstück zur deutschen GEMA, der Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM).

Die SABAM hatte den Provider verklagt, weil dessen Kunden über Peer-to-Peer Netzwerke auf geschützte Musik zugegriffen hätten, ohne dafür zu bezahlen und begehrte, den Provider zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Rechtsverletzungen unterbunden würden, respektive effektive Filtersoftware einzusetzen. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage indes statt.

Die Scarlet Extended SA wendete sich gegen diese Entscheidung mit Erfolg. Der EuGH vertrat die Ansicht, die Forderung der SABAM käme einer allgemeinen, anlassunabhängigen Überwachung gleich und sei mit der eCommerce-Richtlinie 2000/31/EG nicht vereinbar.

Zwar sei das Recht auf geistiges Eigentum und damit auch der grundsätzliche Anspruch dessen Verteidigung in der Charta der Grundrechte verankert, jedoch gelte der Schutz nicht schrankenlos. Die Schranke sei erreicht, so der EuGH, wenn dies einer totalen Überwachung gleichkäme. Zudem führe die Forderung der SABAM auch zu einer nachhaltigen und qualifizierten Beeinträchtigung der Unternehmerischen Freiheit der Scarlet Extended SA, da diese gezwungen würde, auf eigene Kosten ein komplexes Filtersystem zu implementieren.

Ein starres Filtersystem berge zudem den Nachteil, dass zulässige Inhalte unberechtigterweise gesperrt würden, während die Sperrung illegaler Inhalte im Zweifel ohne Anstrengung zu umgehen sei.

So verbleibt der SABAM weiterhin die Suche nach dem einzelnen Delinquenten, der Zugriff „mit der großen Kelle“ über den Provider mag opportun scheinen, ist aber in der Vergangenheit schon öfter gescheitert.

RA Markus Ihmor, LL.M.

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