Die Abmahnung - Das Original
 
 





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01.07.2011 15:59 Alter: 325 Tag(e)

„Extreme Experimental Porn #1“ – Abmahnung durch die Kanzlei Schroeder im Namen von Raymond Gallery – Abmahnung vom 22. Juni 2011

Aktuell mahnt die Kanzlei Schroeder aus Kiel die Verletzung des Urheberrechts im Internet an dem Film „Extreme Experimental Porn #1“ im Namen von Raymond Gallery ab.

Gegenstand der Abmahnung

Grund der Beauftragung der Kanzlei Schroeder sei die Tatsache, dass der Abgemahnte eine Urheberrechtsverletzung an einem Filmwerk von Raymond Gallery begangen habe, indem der Abgemahnten diesen Film „Extreme Experimental Porn #1“ in einem Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern zum Download angeboten habe.

Raymond Gallery sei nach Aussage der Kanzlei Schroder der Inhaber der ausschließlichen Urheberrechte an dem Film „Extreme Experimental Porn #1“. Raymond Gallery alleine habe das Recht, diesen Film öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere diesen Film an andere Internetnutzer weiterzugeben.

Indem der Abgemahnte den Film „Extreme Experimental Porn #1“ ohne Erlaubnis von Raymond Gallery illegal in einer Internet-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet habe, habe dieser dessen Urheberrechte verletzt.

Das Verhalten des Abgemahnten sei sogar nach § 106 UrhG strafbar, so der Rechtsanwalt Schroeder.

Ansprüche von Raymond Gallery

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung sei der Abgemahnte Raymond Gallery gegenüber zur zukünftigen Unterlassung, zur Erstattung der durch die Tätigkeit der Kanzlei Schroeder angefallenen Rechtsanwaltskosten und zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Namens und in Vollmacht von Raymond Gallery fordert die Kanzlei Schroeder den Abgemahnten dazu auf, die Datei, die den Film „Extreme Experimental Porn #1“ enthält, unverzüglich von seinem Computer zu entfernen und Raymond Gallery gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Rechtsanwalt Lutz Schroeder bittet den Abgemahnten wegen der kurzen Frist um Verständnis, da Raymond Gallery sich die Möglichkeit offen halten wolle, ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten, falls der Abgemahnte die Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigere.

Dieser Unterlassungsanspruch bestünde auch dann, wenn der Abgemahnte die entsprechende Filmdatei zwischenzeitlich von seinem Rechner entfernt habe.

Als Inhaber des Internetanschlusses sei der Abgemahnte zivilrechtlich verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung. Demnach müsse sich der Abgemahnte auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen, so Lutz Schroeder.

Dies gelte auch dann, wenn der Internetanschluss ohne das Einverständnis des Abgemahnten genutzt worden sei (vgl. LG Hamburg, Az. 308 O 407/06; LG Frankfurt/Main, Az. 2-3 O 771/06; LG Berlin, Az. 18 O 63/01).

Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe (OLG Frankfurt/Main, Az. 1 U 235/03).

Weiterhin sei der Abgemahnte dazu verpflichtet, Raymond Gallery die Koster der Rechtsverfolgung zu erstatten.

Rechtsanwalt Schroeder weist darauf hin, dass der neu geschaffene § 97a Abs. 2 UrhG vorliegend nicht anwendbar sei, da es sich bereits nicht um einen einfach gelagerten Fall handele.

Weiter könne Raymond Gallery von dem unmittelbaren Verletz die Zahlung eines Schadensersatzes verlangen, der sich im Wege der Lizenzanalogie berechne.

750,00 Euro zur außergerichtlichen Einigung

Raymond Gallery ist jedoch bereit, sämtliche Zahlungsansprüche pauschal auf 750,00 Euro zu reduzieren, sofern diese Vergleichssumme bis zur genannten Frist auf dem Konto der Kanzlei Schroeder eingehe.

Bei fristgemäßem Erhalt der Zahlung von 750,00 Euro und fristgemäßem Eingang der Unterlassungserklärung sei Raymond Gallery bereit, auf alle weiteren Rechte wegen der Urheberrechtsverletzung zu verzichten.

Die Angelegenheit wäre dann für den Abgemahnten erledigt, so die Aussage der Kanzlei Schroeder.

Sollte es nicht zum Abschluss dieses Vergleiches kommen, müsse der Abgemahnte damit rechnen, dass Raymond Gallery sämtliche nicht oder nur teilweise erfüllten Ansprüche gerichtlich titulieren lasse.

Der Abmahnung der Kanzlei Schroeder sind eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, eine Vollmacht von Raymond Gallery sowie ein Beschluss des LG Köln als Anlagen hinzugefügt.

Von: RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht)
M. Hampf, stud.iur.

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