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09.02.2010 10:14 Alter: 2 Jahr(e)

Fachanwalt für Markenrecht - Bezeichnung wettbewerbswidrig

Das Landgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 13.01.2010, Az. 2-06 O 521/09) festgestellt, dass die Verwendung der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" sowohl einen Wettbewerbsverstoß als auch einen Verstoß gegen die Fachanwaltsverordnung darstellen würde.

Die Richter urteilten, dass die Werbung mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" irreführend sei, wenn der Anwalt über einen entsprechenden Fachanwaltstitel nicht verfüge. Dies ist rein tatsächlich auch nicht möglich, da es keinen "Fachanwalt für Markenrecht" in der Bundesrepublik Deutschland gibt.

 

Mehr über:

Fachanwalt, Markenrecht, Unterlassung, einstweilige Verfügungeinstweilige Verfügung
Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung einer Rechtsposition bis zur Entscheidung in der Hauptsache

In dem zu Grunde liegenden Fall wendete sich ein Anwalt gegen einen Diensteanbieter, der einen Webkatalog für Deutschland in Form eines Branchenverzeichnisses, welches unter anderem ein Rechtsanwaltsverzeichnis enthält, anbot und in diesem mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" geworben hatte.

Ein Urteil, das anders nicht hätte ausfallen können.


 

Rubrik: Wettbewerbsrecht
Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
MEDIENRECHT mainz



weitere Infos:

www.ggr-rechtsanwaelte.de
www.ggr-law.com

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