Die Richter urteilten, dass die Werbung mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" irreführend sei, wenn der Anwalt über einen entsprechenden Fachanwaltstitel nicht verfüge. Dies ist rein tatsächlich auch nicht möglich, da es keinen "Fachanwalt für Markenrecht" in der Bundesrepublik Deutschland gibt.
Fachanwalt, Markenrecht, Unterlassung, einstweilige Verfügungeinstweilige Verfügung
Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung einer Rechtsposition bis zur Entscheidung in der Hauptsache
In dem zu Grunde liegenden Fall wendete sich ein Anwalt gegen einen Diensteanbieter, der einen Webkatalog für Deutschland in Form eines Branchenverzeichnisses, welches unter anderem ein Rechtsanwaltsverzeichnis enthält, anbot und in diesem mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" geworben hatte.
Ein Urteil, das anders nicht hätte ausfallen können.
| Rubrik: | Wettbewerbsrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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