Diese Bezeichnungen sind nicht geschützt, in vielen Fällen unzulässig und spiegeln lediglich die Meinung des werbenden Anwalts wider.
Ein objektives Gütesiegel der Qualität der anwaltlichen Beratung garantiert lediglich der entsprechende Fachanwaltstitel für Urheber- und Medienrecht.
Dieser wird jedoch nur verliehen, wenn der Rechtsanwalt über mehrere Jahre Berufserfahrung in den Gebieten des Urheberrechts und Medienrechts verfügt und sowohl in Theorie und Praxis sein Wissen unter Beweis gestellt hat. Diese Einschätzung obliegt einzig und allein den Rechtsanwaltskammern, die die Führung der Bezeichnung des Fachanwalts sodann gestatten, sofern der Rechtsanwalt die strengen Prüfungen besteht.
Rechtsanwälte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen sich daher auch nicht derart bezeichnen. Aus diesem Grunde verwenden viele Rechtsanwälte Begriffe wie Experte oder ähnliche.
Einige Rechtsanwälte scheinen dabei zu verkennen, dass auch Bezeichnungen wie oben genannte unzulässig sind, wenn dem Verbraucher dadurch suggeriert wird, der Anwalt erfülle die fachlichen Voraussetzungen eines Fachanwaltes. Dies ist wettbewerbswidrig und verstößt zudem gegen die anwaltliche Berufsordnung.
Verbraucher sollten sich daher durch diese Bezeichnungen nicht in die Irre führen lassen und hinterfragen, wer seine Dienste anbietet.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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