Rechtsanwälte müssen einen förmlichen Antrag bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht stellen. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller besondere theoretische und praktische Kenntnisse sowohl im Urheberrecht als auch im Medienrecht nachweisen müssen gemäß §14j FAO "Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht".
Mindestens 20 Fälle müssen dabei gerichtliche Verfahren sein.
Erst ab wenn der Anwalt all diese Voraussetzungen erfüllt entscheidet ein Fachausschuss darüber, ob dem Anwalt gestattet wird, die Bezeichnung Fachanwalt für Urheber und Medienrecht zu führen.
Urheberrecht, Fachanwalt
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung sodann führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Diese Fortbildungspflicht sichert die qualitativ hochwertige Beratung durch die Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht.
| Rubrik: | Urheberrecht Medienrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
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