Der Schaden wegen unberechtigter Verwendung von Lichtbildern kann jedoch selbst bei kleineren Auktionen wie beispielsweise bei eBay beträchtlich sein.
Sofern es zu einer unberechtigten Verwendung von Lichtbildern kommt stellt sich die Frage, welche Rechte der Urheber oder der Nutzungsberechtigte gegenüber dem Verwender geltend machen kann.
UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen
Zunächst einmal steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies bedeutet, dass der Urheber des Lichtbildes oder aber der Nutzungsberechtigte von dem Verwender verlangen kann, dieses rechtswidrige Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Zur Sicherstellung dieses Anspruches wird der Verwender des Lichtbildes dazu verpflichtet, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärungstrafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Rechteinhaber hat z.B. im Falle einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Unterlassen gegen den Verletzer.
Zur Erfüllung dieses Anspruchs wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechteinhaber gefordert.
In einer solchen verpflichtet sich der Unterzeichner für 30 Jahre keine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Rechteinhabers zu begehen, gegen den er die abgemahnte Verletzung begangen hat.
Verstößt er gegen diese Erklärung indem er eine weitere Urheberrechtsverletzung begeht, wird die in der Unterlassungserklärung festgelegte Vertragsstrafe fällig.
zu unterzeichnen. In dieser Unterlassungserklärung erklärt der Verwender des Lichtbildes, dass er künftig den urheberrechtswidrigen Verstoß unterlässt und verpflichtet sich zugleich zur Zahlung einer hohen VertragsstrafeVertragsstrafe
Strafe, die bei vertragswidrigem Verhalten eines Vertragspartners verwirkt wird für den gegenteiligen Fall.
AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
Sofern der Urheber oder der Nutzungsberechtigte keine Kenntnisse über die Nutzung und Verwendung des Bildes hat kann er den Verwender auffordern, AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft über Art und Umfang der unberechtigten Benutzung zu erteilen.
SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens wegen der unberechtigten Benutzung von Lichtbildern
Kommt es zum Streit zwischen dem Urheber/Nutzungsberechtigten und dem Verwender des Bildes bildet die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes zumeist den Schwerpunkt der Auseinandersetzung.
Für die Berechnung des dem Berechtigten aus der unberechtigten Bildverwendung entstandenen Schadens im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO stehen drei Methoden zur Verfügung, von denen der Urheber/Nutzungsberechtigte die für ihn günstigste auswählen kann:
1. Ermittlung des konkreten Schadens (insbesondere des dem Geschädigten entgangenen Gewinns)
2. Ermittlung des Verletzergewinns, der an den Geschädigten zu zahlen wäre
3. LizenzanalogieLizenzanalogie
Berechnungsgrundlage für die Höhe von Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen
Der SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens wird in der Praxis am häufigsten über die so genannte LizenzanalogieLizenzanalogie
Berechnungsgrundlage für die Höhe von Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen bestimmt.
Berechnet man nun den Schaden nach den Grundsätzen der LizenzanalogieLizenzanalogie
Berechnungsgrundlage für die Höhe von Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen so muss geprüft werden, welche angemessenen Gebühren der Verwender bei einem fiktiven Abschluss eines Lizenzvertrages hätte zahlen müssen. Die zu zahlende LizenzgebührLizenzgebühr
Entgelt für Lizenzerwerb entspricht damit der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG.
Hervorzuheben ist hier bei, dass auf den objektiven Wert der Benutzungsberechtigung abzustellen ist.
Als angemessen gilt danach eine LizenzgebührLizenzgebühr
Entgelt für Lizenzerwerb, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte.
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM)
Zur Bestimmung der Höhe der LizenzLizenz
Übertragenes Nutzungsrecht an geistigem Eigentum eines Dritten werden oftmals die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) herangezogen, wobei die Heranziehung in der Praxis nicht immer ordnungsgemäß erfolgt. Es handelt sich dabei zwar um eine anerkannte Übersicht, eine schematische Anwendung verbietet sich jedoch. Vielmehr sind bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Insbesondere muss im Einzelfall berücksichtigt werden, wie oft das Bild verwendet wurde, wo und wie das Bild verwendet wurde, über welchen Zeitraum das Bild verwendet wurde und auch, ob der Berechtigte und der Verwender möglicherweise Wettbewerber sind, die in Konkurrenz zueinanderstehen. Je nach Einzelfall kann es hier zu Abschlägen oder aber auch zu Zuschlägen bei der Schadenshöhe kommen.
Anerkennung der Urheberschaft - Verdoppelung der LizenzgebührLizenzgebühr
Entgelt für Lizenzerwerb
Im Rahmen einer unberechtigten Verwendung eines Lichtbildes kommt es immer wieder vor, dass der Verwender den Urheber des Bildes nicht benennt. Dies ist meist darauf zurückzuführen, dass dem Verwender des Bildes der Urheber schlichtweg nicht bekannt ist.
Allerdings hat dies in der Praxis unangenehme Folgen für den Verwender.
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Wegen der Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Verdoppelung der LizenzgebührLizenzgebühr
Entgelt für Lizenzerwerb zu. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen des Urhebers.
Die Verdoppelung der LizenzgebührLizenzgebühr
Entgelt für Lizenzerwerb soll so die Erfüllung des Hauptanspruches sichern und ist quasi als VertragsstrafeVertragsstrafe
Strafe, die bei vertragswidrigem Verhalten eines Vertragspartners verwirkt wird zu bewerten.
Dies sind nur wenige Punkte, die es im Falle einer bildrechtlichen Auseinandersetzung zu beachten gibt. Im Falle eines unvermeidbaren Streites gilt es daher den Sachverhalt detailliert und aufs Wesentliche zu prüfen.
| Rubrik: | Sonstiges, Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
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