Nach Aussage der Kanzlei SKW Schwarz habe die Wild Bunch Germany GmbH die ausschließlichen Rechte für das deutsche Territorium an dem Film „22 Bullets“ inne.
Urheberrechtsverletzung durch den Abgemahnten
Diesen Film habe der Abgemahnte als Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf seiner Festplatte zum Download angeboten, so der Vorwurf der Kanzlei SKW Schwarz.
Logistep
Dies sei durch die Antipiracy-Firma Logistep mittels einer speziell entwickelten Software festgestellt worden.
Damit sei erwiesen, dass der Abgemahnte mehrfach und über einen längeren Zeitraum den Film „22 Bullets“ Mitgliedern der Öffentlichkeit zum kostenlosen Download zugänglich gemacht habe, was die besondere Schwere der Rechtsverletzung untermauere, so der Vertreter der Kanzlei SKW Schwarz.
Die Kanzlei SKW Schwarz erklärt, dass durch das Anbieten und Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke, ohne die dafür erforderlichen Rechte des Rechteinhabers eingeholt zu haben, das Recht der öffentlich Zugänglichmachung nach § 19a UrhG verletzt werde (OLG München MMR 2001, 375, 377 – AOL).
Ferner stelle bereits der Upload des Films „22 Bullets“ auf den Server eine unzulässige Vervielfältigungshandlung gemäß § 16 Abs. 1 UrhG dar (KG MMR 2003, 110, 112 – Paul und Paula).
Der Abgemahnte hafte für die Rechtsverletzungen, die über dessen Anschluss begangen worden sind.
Die Kanzlei SKW Schwarz weist darauf hin, dass der Abgemahnte sich als Anschlussinhaber auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen müsse.
Dies gelte auch dann, wenn der Anschluss ohne das Einverständnis des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung genutzt wurde (vgl. BHG, Urteil v. 12.05.2010, Az. IZ 121/08).
Nach Information der Kanzlei SKW Schwarz spreche auch eine rechtliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber Nutzer des Anschlusses und somit Verletzer sei.
Außerdem habe der Abgemahnte sich durch das rechtswidrige Anbieten des Films „22 Bullets“ gemäß §§ 106, 108 UrhG strafbar gemacht.
Ansprüche der Wild Bunch Germany GmbH
Wegen der Urheberrechtsverletzung habe die Wild Bunch Germany GmbH gegen den Abgemahnten zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz sowie auf Auskunft, woher der Abgemahnte den Film bezogen und an wen er ihn weiteregegeben habe.
Zusätzlich komme hinzu, dass die Wild Bunch Germany GmbH Anspruch auf Vernichtung der bei dem Abgemahnten befindlichen rechtswidrigen Kopien des Werkes sowie auf Vernichtung bzw. Überlassung der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien hergestellt worden sind.
Die Wild Bunch Germany GmbH habe sogar einen Anspruch auf Herausgabe der Festplatte, so die Information der Kanzlei SKW Schwarz.
Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr wird der Abgemahnte durch die Kanzlei SKW Schwarz dazu aufgefordert, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieben zurückzusenden.
Hinzu komme, dass der Abgemahnte für den der Wild Bunch Germany GmbH entstandenen Schaden im Rahmen des Schadensersatzanspruches haftbar sei.
Gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG sei der Abgemahnte kraft Gesetzes dazu verpflichtet, der Wild Bunch Germany GmbH die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen, worunter auch die Kosten der Einschaltung der Kanzlei SKW Schwarz gehören.
Außergerichtliches Einigungsangebot der Wild Bunch Germany GmbH
Unter der Voraussetzung einer fristgemäßen Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sei die Wild Bunch Germany GmbH dazu bereit, sich mit einer vergleichsweisen Einigung zufrieden zu geben.
Dazu müsse der Abgemahnte einen pauschalen Betrag in Höhe von 320,00 Euro bezahlen.
Falls der Abgemahnte diesen pauschalen Betrag bezahlt habe, erkläre sich die Wild Bunch Germany GmbH zum Verzicht auf alle weiteren Rechte wegen der Rechtsverletzung bereit.
Die Wild Bunch Germany GmbH verzichte dann auch auf die Stellung eines Strafantrags und einer strafrechtlichen Verfolgung im Privatklageweg.
Falls die Frist jedoch fruchtlos ablaufen sollte, müsse der Abgemahnte mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Wild Bunch Germany GmbH rechnen.
Der Abmahnung der Kanzlei SKW Schwarz sind eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine Vollmacht der Wild Bunch Germany GmbH sowie ein Beschluss des LG München I hinzugefügt.
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