Das AG München lässt zudem durchblicken, dass es die üblicherweise geforderten Streitwerte von 10.000 Euro pro Fall und die alleine daraus resultierenden Anwaltskosten von über 651,00 Euro netto für grundsätzlich angemessen erachtet. Zudem wird deutlich gemacht, dass man die sogenannte „100 Euro Deckelung“ des § 97a II UrhG für nicht anwendbar halte, da die Intensität der Rechtsverletzung bei dem öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werkes im Internet jedenfalls nicht nur unerheblich sein könne.
Die hohe Zahl der anhängigen Klagen kann naheliegender Weise mit der per Jahresende drohenden Verjährungen von Altfällen erklärt werden. Das sind insbesondere Fälle, in denen Rechtsverletzungen verfolgt werden, die angeblich im Jahre 2008 stattgefunden haben sollen. Fälle aus den Jahren 2007 und früher sind spätestens per Ablauf des 31.12.2010 längst verjährt, soweit seinerzeit keine Klage eingereicht wurde.
Es ist zudem naheliegend, dass die in München anhängigen Klagen von Mandanten der Kanzlei Waldorf Frommer – zumeist ebenfalls mit Sitz in München - erhoben worden sind, die aufgrund des regelmäßig fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen im Internet natürlich bequem vor der Haustür klagen.
Betroffene sollten angesichts der geäußerten Beurteilungsleitlinien des AG München dringend erwägen, einen Anwalt zu konsultieren, soweit die Verteidigungsstrategie bislang nur auf die überhöhte Ansetzung des Streitwertes bzw. auf die Deckelung der erstattungsfähigen Anwaltskosten auf 100,00 Euro gestützt wurde. Hier wird klar zu erkennen gegeben, dass sozusagen mit Ansage über 650,00 Euro ausgeurteilt werden, soweit die Verantwortlichkeit des Betroffenen als Störer nicht hinreichend widerlegt wird.
Das AG München geht sogar so weit und hält die unzureichende Sicherung des Anschlusses bzw. die Verwendung alter Hardware für geeignet, Schadensersatzansprüche auszulösen, respektive wertet dies als Verschulden des Anschlussinhabers, was in eklatantem Widerspruch zum BGH Urteil „Sommer unseres Lebens“, vom 12.05.2010 Az. 1 ZR 121/08 steht. Danach kann die Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers als Störer widerlegt werden, wenn dieser nachweist, entsprechenden Sicherungs- und Prüfpflichten nachgekommen zu sein. Kann dies nicht widerlegt werden, verbleibt es bei der grundsätzlichen Haftung als Störer. Der BGH hat sich jedoch ausdrücklich nicht dahingehend geäußert, dass das Unterlassen etwaiger Sicherungspflichten einem Verschulden gleichkommt und Schadensersatzansprüche auslöst.
Es bleibt abzuwarten, ob die – verkürzte – Darstellung des AG München eventuell ein Redaktionsversehen ist oder ob diese Rechtsansicht in eine der kommenden Entscheidungen einfließen wird. In diesem Fall wären Betroffene gut beraten, sich über Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung zu informieren.
RA Markus Ihmor, LL.M.