Urheberrechtsverletzung durch den Abgemahnten als Grundlage der Abmahnung
Gegenstand der Beauftragung der Kanzlei APW ist eine von dem Abgemahnten im Internet begangene Urheberrechtsverletzung durch den unberechtigten Upload des Kinofilmes „Der Plan“ über das Peer-to-Peer-Netzwerk BitTorrent.
Die Universal Pictures International Germany GmbH sei die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem angeblich von dem Abgemahnten verbreiteten Kinofilm „Der Plan“.
Ansprüche der Universal Pictures International Germany GmbH
Deshalb habe die Universal Pictures International Germany GmbH gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung aller bei dem Abgemahnten rechtswidrigen Kopien und der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien erstellt worden seien, so die Kanzlei APW.
Die öffentliche Zugänglichmachung sei nach beweissicherer Dokumentation über den Internetanschluss des Abgemahnten erfolgt.
Die Kanzlei APW erklärt, dass der Abgemahnten zu dieser Verwertungshandlung nicht berechtigt gewesen sei.
Durch das Bereitstellen des urheberrechtlich geschützten Werkes in Form einer Datei zum Download sei das ausschließliche Recht der Universal Pictures International Germany GmbH zur öffentlichen Zugänglichmachung verletzt worden.
Eine Lizenz zur Verbreitung des Werkes „Der Plan“ habe der Abgemahnten von der Universal Pictures International Germany GmbH nicht erworben. Somit stünde der Universal Pictures International Germany GmbH insbesondere ein Schadensersatzanspruch wegen des rechtswidrigen schädigenden Verhaltens zu, so der Vertreter der Kanzlei APW.
Der Abgemahnten wird durch die Kanzlei APW dazu aufgefordert, die benannte Raubkopie unverzüglich von seinem Computer zu entfernen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an die Kanzlei zurückzusenden.
Aufgrund der Inanspruchnahme der Kanzlei APW entstünden der Universal Pictures International Germany GmbH Anwaltskosten, zu deren Ersatz der Abgemahnten gemäß §§ 677 ff. verpflichtet sei.
Neben den Rechtsverfolgungskosten habe der Abgemahnte der Universal Pictures International Germany GmbH anteilig die konkret auf diesen entfallenden Kosten für die Ermittlung des Antipiracy-Dienstleisters, die auf ihn entfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten der Auskunft des Providers zu erstatten.
Der Schadensersatzanspruch errechne sich nach Informationen der Kanzlei APW nach dem Rechtsinstitut der Lizenzanalogie.
Außergerichtliches Einigungsangebot – 450,00 Euro
Dem Abgemahnten wird durch die Kanzlei APW erklärt, dass die Universal Pictures International Germany GmbH dazu bereit sei, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen, wenn der Abgemahnten Schadensersatz in Höhe von 350,00 Euro zahle, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe und die Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei APW in Höhe von 100,00 Euro trage.
Mit der Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von 450,00 Euro seien sämtliche Kosten ausgeglichen.
Die Kanzlei APW weist ausdrücklich darauf hin, dass sie im Falle der Fristversäumnis der Universal Pictures International Germany GmbH empfehlen werde, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Weiter gibt die Kanzlei APW dem Abgemahnten Informationen zu den Rechtsgrundlagen der geltend gemachten Ansprüche.
Der Filesharing-Abmahnung der Kanzlei APW aus Dortmund sind ein Formulierungsvorschlag einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eine Vollmacht der Universal Pictures International Germany GmbH als Anlagen angehängt.
Falls Sie von einer solchen Filesharing-Abmahnung der Kanzlei APW betroffen sind, sollten Sie die Abmahnung von einem Fachanwalt für Urheberrecht prüfen lassen und bis dahin keinerlei Zahlungen an die Abmahnkanzlei oder den Rechteinhaber leisten oder Unterschriften abgeben.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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