Dem Schreiben liegt eine Liste der angeblich angebotenen Titel als Anlage bei. Es fehlt in der Titelliste an einer Zuordnung zum genauen Chartcontainer bzw. das genaue Datum der Dateizusammenstellung.
Die angeblichen Tatzeitpunkte stammen allesamt aus dem Jahr 2010. In der Regel mahnt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte vermeintliche Verstöße grundsätzlich zeitnah ab. Über die Hintergründe der späten Geltendmachung der Ansprüche lässt sich nur spekulieren. Als mögliche Erklärung kann die Verfahrensdauer für die Auskunftsbeschlüsse bei den Gerichten angeführt werden, mit denen die Internetprovider zur Mitteilung über die Anschlussinhaberdaten verpflichtet werden. Eine andere Erklärung könnte sein, dass die Kanzlei Rasch bzw. deren Mandantschaft sich eine bestimmte Zahl an Fälle für weniger umsatzstarke Perioden wie etwa Urlaubszeiten „aufspart“ und rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Verjährung an die Betroffenen ausbringt. Eine gesetzliche Verjährung des Unterlassungs- und Schadensersatzanspruches tritt nach 3 Jahren ein.
Im Namen der Universal Music GmbH werden Unterlassungsansprüche, die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Zur Abgeltung sämtlicher Ersatzansprüche wird die Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 2.100,00 EUR angeboten. Bisher hatte die Kanzlei Rasch für das unerlaubte Anbieten eines Albums bzw. mehrerer Einzeltitel aus einem Chartcontainer in Internettauschbörsen einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.200 EUR eingefordert.
Im vorliegenden Fall ist die Abgemahnte eine juristische Person. Hierbei ist zu beachten, dass eine GmbH nicht Täterin einer Urheberrechtsverletzung der genannten Art sein kann. Dies hat zur Folge, dass der Nachweis einer täterschaftlichen Begehung erheblich erschwert ist, da die Kanzlei Rasch den Nachweis erbringen müsste, dass ein gesetzlicher Vertreter oder Organ der juristischen Person die vorgeworfene Tat begangen hat. Kann der Nachweis der Täterschaft, respektive der schuldhaften Begehung nicht erbracht werden, ist eine Schadensersatzpflicht des Abgemahnten grundsätzlich bereits dem Grunde nach ausgeschlossen.
Dieses Problem umschifft die Kanzlei Rasch dadurch, dass sie keine Aufschlüsselung des geforderten Pauschalbetrages vornimmt. In der Regel wird die Argumentation vorgetragen, dass es sich bei dem geforderten Pauschalbetrag lediglich um die Anwaltskosten der Kanzlei Rasch handeln würde. Dies hat den Hintergrund, dass auch der Störer die Anwaltskosten einer Abmahnung zu tragen hat.
| Von: | RAin Sara Rothermel |
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