Die Los Banditos FILMS GmbH sei die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Filmwerken „Bear – stell dich tot“ und „Camorra Vendetta“.
Urteil aus dem Jahr 1984!
Bei diesen Filmen handele es sich stets um persönliche geistige Schöpfungen und um urheberrechtlich geschützte Laufbilder (OLG Hamburg, Urteil vom 10.05.1984 – Az. 3 U 28/84).
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk erklärt, dass es nach dem vorliegenden Sachverhalt erwiesen sei, dass von dem Anschluss des Abgemahnten aus die Filmwerke „Bear – stell dich tot“ und „Camorra Vendetta“ mittels des Clients „www.torrent.to“ zum Download angeboten worden seien.
Selbst wenn der Abgemahnte diese Handlung nicht persönlich vorgenommen habe, bestünden nach den Grundsätzen der Störerhaftung dennoch Ansprüche gegen diesen.
Dies sei deshalb der Fall, weil die Rechtsverletzung zweifelsfrei von dem Internetanschluss des Abgemahnten aus begangen worden sei, so der Vertreter der Kanzlei Schulenberg & Schenk.
Somit seien die Tatbestände der unerlaubten Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG sowie der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG erfüllt.
Nach alledem habe die Los Banditos FILMS GmbH gegen den Abgemahnten Anspruch auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung, Schadensersatz sowie Vernichtung des rechtswidrig erlangten Filmwerkes und sämtlicher Kopien hiervon.
Darüber hinaus entstünden der Los Banditos FILMS GmbH Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme der Kanzlei Schulenberg & Schenk, zu deren Ersatz der Abgemahnten verpflichtet sei.
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk merkt an, dass in diesem Zusammenhang die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG keine Anwendung finde.
Nach Aussage der Kanzlei Schulenberg & Schenk sei diese von der Los Banditos FILMS GmbH dazu ermächtigt worden, dem Abgemahnten vor Einleitung etwaiger gerichtlicher Schritte, Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung des Streitverhältnisses zu geben.
Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
In diesem Zusammenhang habe die Kanzlei Schulenberg & Schenk den Abgemahnten namens und in Vollmacht der Los Banditos FILMS GmbH aufzufordern, eine angemessene und strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Ferner müsste der Abgemahnten durch die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk dazu aufgefordert werden, die Filmwerke „Bear – stell dich tot“ und „Camorra Vendetta“ von seinem Computer endgültig zu entfernen, diese nicht mehr in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Download zugänglich zu machen und sämtliche Kopien auf sämtlichen Datenträgern zu vernichten.
Außergerichtliche Beilegung durch 1.598,00 Euro pauschal!
Hinsichtlich der Abgeltung aller Ersatzansprüche der Los Banditos FILMS GmbH bieten die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk dem Abgemahnten im Interesse einer außergerichtlichen Erledigung an, die Angelegenheit durch Zahlung einer einmaligen Pauschale in Höhe von 1.598,00 Euro auf sich beruhen zu lassen.
Rein vorsorglich kündigt die Kanzlei Schulenberg & Schenk an, dass sie der Los Banditos FILMS GmbH für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs empfehlen werde, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
An die Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk ist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung angehängt.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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