Unserer Kanzlei liegen zwei Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte im Auftrag der DBM Videovertrieb GmbH wegen der unerlaubten Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke
vor.
Grund der Abmahnung
Gegenstand der Beauftragung der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller ist die im Rahmen des Netzwerkes BitTorrent über den Internetanschluss des Abgemahnten begangene Urheberrechtsverletzung an den Filmwerken „Joker - Auf Einladung Der Nachbarin“ und „Verführte Gören“.
An den Werken „Joker - Auf Einladung Der Nachbarin“ und „Verführte Gören“ habe die DBM Videovertrieb GmbH die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte inne, so die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte.
Nach Aussage der Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte seien die Pornofilme „Joker - Auf Einladung Der Nachbarin“ und „Verführte Gören“ in der Internettauschbörse BitTorrent unerlaubt vervielfältigt und dabei ausgehend von dem Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten worden.
Für diese Rechtsverletzung sei der Abgemahnte in vollem Umfang verantwortlich, so die Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte.
Für diese Verantwortlichkeit spreche allein schon der Anscheinsbeweis, dass der Abgemahnte die Rechtsverletzung als Anschlussinhaber selbst begangen habe (BGH v. 15.05.2010, Az. I ZR 121/08).
Die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller weisen darauf hin, dass bereits das unerlaubte Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes über eine Internettauschbörse eine Straftat nach §§ 106 ff. UrhG darstelle.
Aufgrund der Rechtsverletzung sei der Abgemahnte der DBM Videovertrieb GmbH gemäß §§ 97 I, 98 UrhG uneingeschränkt zur Unterlassung der Rechtsverletzung verpflichtet.
Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
Da das bloße Einstellen der Rechtsverletzung nicht ausreichend sei, fordern die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller den Abgemahnten dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der DBM Videovertrieb GmbH abzugeben.
Weiter habe der Abgemahnte nach § 97a I S.2 UrhG sowie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte zu übernehmen.
Weiter erklären die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller, dass die DBM Videovertrieb GmbH einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 I S. 1 UrhG habe.
Im Sinne einer außergerichtlichen Einigung der Angelegenheit ist die DBM Videovertrieb GmbH bereit, dem Abgemahnten hinsichtlich der Höhe der genannten Ansprüche entgegenzukommen.
805,00 Euro zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit (für 1 Titel)
Zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens geben die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller dem Abgemahnten die Gelegenheit, die Angelegenheit durch eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 805,00 Euro (für 1 Titel) umfassend zu erledigen.
Hiernach wären sämtliche Ansprüche der DBM Videovertrieb GmbH aus der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung vollständig abgegolten und erledigt.
Falls der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgebe oder die angebotene Zahlung nicht vollständig fristgerecht leiste, müsse dieser damit rechnen, dass die DBM Videovertrieb GmbH ihre Ansprüche vollumfänglich gerichtlich geltend mache.
Der Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte sind eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine Vollmacht der DBM Videovertrieb GmbH angehängt.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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