Die Abmahnung - Das Original
 
 





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25.11.2011 17:45 Alter: 178 Tag(e)

Filesharing-Abmahnungen: Abmahnkanzleien in Beweisnot – neue Schadensersatzberechnung nach GEMA-Tarif

In einem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 30.09.2011 im laufenden Revisionsverfahren, das unter dem Aktenzeichen 6 U 67/11 geführt wird, äußerte sich das OLG Köln kritisch gegenüber der Praxis der Abmahnkanzleien und deren Mandanten, behauptete Schadensersatzforderungen pauschal zu beziffern.

Wer wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht aufgrund Filesharings in sogenannten Tauschbörsen oder Peer-to-Peer Netzwerken abgemahnt wird, wird regelmäßig zur Erstattung der Abmahnkosten sowie der Zahlung einer (meist pauschalierten) Schadensersatzforderung aufgefordert.

Grundsätzlich ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur der Schaden zu ersetzen, der nachweislich und kausal durch eine schuldhafte Rechtsverletzung entstanden ist. Der Geschädigte ist so zu stellen, als sei das schädigende Ereignis nie eingetreten.

Das würde bedeuten, dass die Abmahner streng genommen beweisen müssten, dass der Abgemahnte überhaupt schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Kann der Abgemahnte nachweisen, dass er als Täter nicht in Betracht kommen kann, etwa durch Abwesenheit zum Tatzeitpunkt oder einen Dritten als Täter liefert, besteht daher grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch gegen den Abgemahnten.

Kann die Täterschaft nachgewiesen werden, so haftet der Abgemahnte zunächst einmal dem Grunde nach auf Schadensersatz.

In einem zweiten Schritt müssten die Mandanten der Abmahnkanzleien dann darlegen und beweisen, dass und wie häufig die streitgegenständliche Datei von Dritten beim Abgemahnten heruntergeladen wurden oder wie groß die Datenmenge in jedem konkreten Fall gewesen ist. Dies wird jedoch regelmäßig aus technischen Gründen nicht möglich sein.

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet wird dem Verletzten die (Beweisführung zur) Schadensberechnung durch die sogenannte Lizenzanalogie erleichtert. Danach ist der Verletzte so zu stellen, als hätte er mit dem Schädiger einen Lizenzvertrag über die konkrete Nutzung des geschützten Werkes geschlossen.

Die Nutzung liegt im Falle des öffentlichen Zugänglichmachens z.B. eines Musiktitels nicht in den Lizenzgebühren, die der Abgemahnte für den Kauf oder Download hätte zahlen müssen, denn diese erschöpft sich etwa im Ladenpreis für den Titel oder die Gebühr für einen Download.

Bislang hat die Rechtsprechung zur Berechnung des Schadensersatzes (und mittelbar damit auch zur Berechnung des Streitwertes) die (fiktiven) Lizenzgebühren angesetzt, die für eine Sende- oder Verleihlizenz vom Abgemahnten an den Verletzten zu zahlen gewesen wären, weil das – so wird es jedenfalls behauptet – unkontrollierte und unkontrollierbare Weiterverbreiten der Datei weltweit dem Senden oder Ausstrahlen am ehesten entspräche.

Aus diesem Grunde werden als Schadensersatzforderung regelmäßig mehrere Hundert Euro in Ansatz gebracht, während der Abgemahnte eher damit rechnet, pro Titel allenfalls den Laden- oder Downloadpreis erstatten zu müssen.

Besonders auffällig wird das Missverhältnis bei Krawallabmahnungen, die erotische oder pornografische Titel zum Gegenstand haben. Hier werden bisweilen hohe drei- bis vierstellige Beträge alleine als Schadensersatz gefordert – oder gedroht, diese in einem gerichtlichen Verfahren fordern zu wollen.

Einige dieser Filme gibt es weder (offiziell) zu kaufen, noch sind diese im Verleih, so dass die Berufung auf entgangene – fiktive – Verleih-Lizenzen in diesen Fällen unstatthaft wäre.

Der o.g. Hinweis- und Auflagenbeschluss setzt der bisherigen Praxis der Schadensberechnung erfreulicherweise gewichtige Argumente entgegen, denen sich auch andere Spruchköper in Zukunft nicht entziehen werden können.

Das Gericht teilte mit, dass es der Ansicht sei, dass für die Berechnung der Schadensersatzforderung nicht wie bislang vereinzelt angenommen der GEMA Tarif für das Streaming von Hintergrundmusik auf Webseiten (VR-W I) in Ansatz zu bringen sei. Danach ist eine Mindestvergütung von 100 Euro je angefangene 10.000 Zugriffe je gestreamtem Ereignis zu entrichten.

Das Gericht hält es für angemessen und den beteiligten Interessen hinreichend Rechnung tragend, dass zukünftig der GEMA-Tarif für den Download einzelner Titel in Ansatz zu bringen sei. Danach ist eine Mindestvergütung von 0,2789 Euro je entgeltlich oder unentgeltlich genutztem Werk aus dem GEMA-Repertoire mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten zu entrichten.

Das Gericht hatte im o.g. Verfahren die klagenden Plattenfirmen nach diesem Hinweis aufgefordert, für die behaupteten Schadensersatzansprüche auf Grundlage dieser Sichtweise eine neue Berechnungsgrundlage zu liefern.

Die Kläger hatten die – danach – höheren Forderungen, bzw. den Rückgriff auf den Streaming-Tarif damit begründet, dass diese als Tonträgerhersteller ein höheres wirtschaftliches Risiko trügen, als etwa Komponisten oder Textdichter.

Damit geben die Kläger klar zu erkennen, dass diese nicht an einem interessengerechten und mit der vorgeworfenen Tat im angemessenen Verhältnis stehenden Ausgleich interessiert sind, sondern per se branchenspezifische, unternehmerische Risiken, die sie als Tonträgerhersteller auch unabhängig von vereinzelten Filesharern treffen, auf deren Rücken abzufangen versuchen.

Es bleibt zu hoffen, dass sich die o.g. Argumentation auch entsprechend im Endurteil niederschlägt, damit die Haftung für Abgemahnte nicht mehr einem Fass ohne Boden gleichkommt, und zudem sachfremde Interessen bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden.

Nach den Erwägungen des OLG Köln besteht berechtigter Anlass zur Annahme, dass die abmahnenden Rechteinhaber zukünftig ihre Schadensersatzansprüche deutlich präziser darlegen und beweisen müssen, als dies bislang der Fall war. Der bisherige Automatismus, der pauschale Verweis auf unkontrollierbare Weiterverbreitung eines Werkes dürfte in Zukunft deutlicher zu substantiieren sein.

Sollten Sie Beratungsbedarf in Sachen Abmahnungen wegen eines behaupteten Urheberrechtsverstoßes haben, sprechen Sie uns gerne an.


RA Ihmor, LL.M.

(IT-Recht)

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