Die Abmahnung - Das Original
 
 





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04.08.2011 11:26 Alter: 292 Tag(e)

Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Schroeder – Abmahnungen vom 01. August 2011

Die in Kiel ansässige Kanzlei Schroeder mahnt zurzeit die Verletzung des Urheberrechts im Internet im Auftrag verschiedener Rechteinhaber ab.

Folgende Filmtitel wurden am 01. August 2011 abgemahnt:

  • „Fat Dirty Whore Porn 2“ – Scott Turnill
  • „Prostitute Porn Tit Movie 2“ – Max Foreman

Grund der Beauftragung der Kanzlei Schroeder ist die Tatsache, dass die Abgemahnten eine Urheberrechtsverletzung an den genannten Erotikfilmen begangen hätten, indem diese die Filmwerke in einem Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern zum Download angeboten hätten.

Aus diesem Grund wurde die Kanzlei Schroeder von den Rechteinhabern beauftragt, die Abgemahnten wegen deren urheberrechtswidrigen Verhaltens abzumahnen und Schadensersatz zu verlangen.

Indem die Abgemahnten die Filme ohne Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber illegal in einer Internet-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet haben, verletzten diese deren Urheberrechte (vgl. §§15, 16, 19a UrhG), so die Aussage der Kanzlei Schroeder.

Das Verhalten der Abgemahnten sei sogar nach § 106 UrhG strafbar.

Ansprüche der Rechteinhaber

Wegen der festgestellten Urheberrechtsverletzung über die Internetanschlüsse der Abgemahnten seien diese gegenüber den Rechteinhabern zur zukünftigen Unterlassung, zur Erstattung der durch die Kanzlei Schroeder angefallenen Rechtsanwaltskosten und zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet.

Namens und in Vollmacht der jeweiligen Rechteinhaber fordert die Kanzlei Schroeder die Abgemahnten dazu auf, die Datei, die den jeweiligen Film enthält, unverzüglich von deren Computern zu entfernen und gegenüber den Rechteinhabern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Dieser Unterlassungsanspruch bestünde auch dann, wenn die entsprechenden Filmdateien zwischenzeitlich von den Rechnern der Abgemahnten entfernt worden seien.

Als Inhaber der Internetanschlüsse seien die Abgemahnten für die Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich verantwortlich. Demnach müssten sich die Abgemahnten auch das Verhalten Dritte zurechnen lassen, sogar selbst dann, wenn die Internetanschlüsse ohne das Einverständnis des Anschlussinhabers genutzt worden sei.

Die Kanzlei Schroeder weist darauf hin, dass die Abgemahnten weiterhin dazu verpflichtet seien, die Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG und §§ 683, 677, 670 BGB zu erstatten.

Vorsorglich erklärt die Kanzlei Schroeder, dass der neu geschaffene § 97a Abs. 2 UrhG vorliegend nicht anwendbar sei, da es sich bereits nicht um einfach gelagerte Fälle handele.

Weiterhin könnten die Rechteinhaber von den unmittelbaren Verletzern die Zahlung eines Schadensersatzes verlangen, der sich im Wege der Lizenzanalogie berechne.

Jedoch sind die Rechteinhaber dazu bereit, sich mit einer vergleichsweisen Einigung zufrieden zu geben.

Außergerichtliches Einigungsangebot – 750,00 Euro pauschal

Die Rechteinhaber würden sämtliche Zahlungsansprüche pauschal auf 750,00 Euro reduzieren, wenn diese Vergleichssumme sowie die Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Fristen bei der Kanzlei Schroeder eingingen.

Bei fristgemäßem Erhalt der Zahlung in Höhe von 750,00 Euro und fristgemäßem Eingang der Unterlassungserklärung seien die Rechteinhaber dazu bereit, auf alle weiteren Rechte wegen der Urheberrechtsverletzungen zu verzichten.

Somit sei die Angelegenheit für die Abgemahnten erledigt.

Sollte es jedoch nicht zum Abschluss dieses Vergleiches kommen, müssten die Abgemahnten damit rechnen, dass die Rechteinhaber sämtliche nicht oder nur teilweise erfüllten Ansprüche gerichtlich titulieren ließen.

Als Anlagen wurden der Abmahnung der Kanzlei Schroeder eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, eine Vollmacht sowie ein Gerichtsbeschluss angehängt.

Von: RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht)
M. Hampf, stud.iur.

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