Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer erklären, dass die Rechteinhaber gegen die Abgemahnten wegen der unerlaubten Verwertung ihres geschützten Repertoires in einer Tauschbörse vorgehen.
Folgende Titel wurden durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt:
Grund der Abmahnungen
Nach Aussage der Kanzlei Waldorf Frommer hätten die Rechteinhaber festgestellt, dass die Abgemahnten für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Repertoire über die Tauschbörsen bittorrent [sic] oder edonkey [sic] verantwortlich.
Für die über die Internetanschlüsse der Abgemahnten begangenen Urheberrechtsverletzungen haften diese persönlich, da die vollständige oder auch nur teilweise Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke zum elektronischen Abruf durch Dritte als öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG rechtswidrig sei, so die Aussage der Kanzlei Waldorf Frommer.
Unabhängig davon sei jede mit dem Angebot bzw. Download einer Datei verbundene Vervielfältigung nach § 16 UrhG rechtswidrig (AG München, 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09).
Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer erwähnen, dass es dabei auch keine Rolle spiele, ob die Abgemahnten persönlich oder eine andere Person aus deren Sphäre – mit oder ohne deren Einverständnis – über deren Internetanschluss Repertoire der Rechteinhaber zum Download angeboten haben.
Ansprüche der Rechteinhaber
Aufgrund der über die Internetanschlüsse der Abgemahnten begangenen Rechtsverletzungen haben die Rechteinhaber gegen die Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz, so der Vertreter der Kanzlei Waldorf Frommer.
Die Rechteinhaber hätten somit einen Anspruch auf die sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen. Deshalb müssten die Abgemahnten ab sofort sicherstellen, dass keine weiteren Urheberrechtsverletzungen über deren Internetanschlüsse begangen werden.
Dieser Unterlassungsanspruch könne nur durch die Abgabe einer von den Abgemahnten unterzeichneten Unterlassungserklärung erfüllt werden.
Deshalb fordern die Rechteinhaber die Abgemahnten dazu auf, eine rechtsverbindliche und ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Unterlassungserklärung sei mit dem aktuellen Datum zu versehen, zu unterzeichnen und der Kanzlei Waldorf Frommer im Original zurückzuschicken.
Weiter haben die Rechteinhaber Anspruch auf Zahlung der durch die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Frommer entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
Für diesen Anspruch komme es ebenfalls nicht darauf an, ob die Abgemahnten die Rechtsverletzung verschuldet haben.
Bei sofortiger Klärung der Angelegenheit beliefen sich die Rechtsverfolgungskosten auf 506,00 Euro.
Die Kanzlei Waldorf Frommer weist darauf hin, dass die in § 97a Abs. 2 UrhG ausnahmsweise vorgesehene Begrenzung der Gebühren im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da diese nur dann gelte, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele.
Ferner haben die Rechteinhaber gegen die Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens, so die Erklärung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer.
Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit sind die Rechteinhaber aber dazu bereit, zur Abgeltung der Schadensersatzansprüche die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 450,00 Euro zu akzeptieren.
956,00 Euro zur außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheiten
Somit wird von den Abgemahnten ein Gesamtbetrag in Höhe von 956,00 Euro verlangt.
Mit fristgerechtem Eingang der geforderten Unterlassungserklärung und dem Eingang der vollständigen Zahlung seien sämtliche Ansprüche der Rechteinhaber in vollem Umfang erledigt und die juristische Auseinandersetzung mit den Abgemahnten beendet.
Die Kanzlei Waldorf Frommer warnt aber jedoch, dass sie den Rechteinhabern empfehlen werden, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, falls die Abgemahnten die gesetzten Fristen ergebnislos verstreichen ließen.
Den Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharing sind eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz, ein Gerichtsbeschluss und ein Überweisungsträger hinzugefügt.
Betroffene einer solchen Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer sollten die Abmahnung von einem Fachanwalt für Urheberrecht prüfen lassen und bis dahin keinerlei Zahlungen an die Abmahnkanzlei oder den Rechteinhaber leisten oder Unterschriften abgeben.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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