Das AG München ließ zudem durchblicken, dass es die üblicherweise geforderten Streitwerte von 10.000 Euro pro Fall und die alleine daraus resultierenden Anwaltskosten von über 651,00 Euro netto für grundsätzlich angemessen erachtet. Zudem wurde in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass man die sogenannte „100 Euro Deckelung“ des § 97a II UrhG für nicht anwendbar halte, da die Intensität der Rechtsverletzung bei dem öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werkes im Internet jedenfalls nicht nur unerheblich sein könne.
Diese Auffassung haben wir nun schwarz auf weiß in Form eines Vergleichsvorschlags in einem gerichtlichen Abmahnverfahren vorliegen. Verwunderlich oder besser gesagt bedenklich ist die Tatsache, dass in dem Vergleichsvorschlag Ausführungen zu Rechtsfragen gemacht werden, die wir bisher nicht thematisiert haben, wie z.B. der Anwendbarkeit des § 97 a Absatz 2 Urhebergesetz.
Wir berichteten bereits Ende letzten Jahres über eine Klagewelle gegen abgemahnte Filesharer.