Heise Online verweist auf Medienberichte, denen zu entnehmen sei, dass der High Court fünf der sechs vorgebrachten Berufungsgründe der Studios für erneut prüfenswert hielte.
Folgende Frage steht zur Klärung: Haftet der Zugangsanbieter für mögliche Urheberrechtsverstöße seiner Nutzer beim Filesharing?
Im Einzelnen bedeutet dies laut Heise Online: Autorisierte iiNet durch eine Pressemitteilung Copyrightverletzungen? 2. Was weiß der Zugangsanbieter über seine Nutzer und deren Verhalten? 3. Müssen die Rechteinhaber einen schlüssigen Beweis für Urheberrechtsverstöße vorbringen sowie 4. Müssen Provider für mögliche Kosten zur Bekämpfung der Internetpiraterie entschädigt werden und 5. Welche Maßnahmen sind realistisch?
Die Position der von der „Australian Federation against Copyright Theft“ (AFACT) vertretenen Filmunternehmen ist folgende: Nach australischem Urheberrecht kann derjenige, der die Mittel für eine Urheberrechtsverletzung bereitstellt, auch dafür haftbar gemacht werden.
Nachdem die beiden niederen Instanzen anders entschieden hatten, rechnet die AFACT nun vor dem High Court mit besseren Chancen. Denn das Urteil im ersten Berufungsverfahren fiel weniger klar zugunsten von iiNet aus als die Entscheidung der anfänglichen Instanz.
| Von: | V. Renner, M.A. journalistische Mitarbeiterin |
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