Die Abmahnung - Das Original
 
 





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04.11.2011 17:44 Alter: 199 Tag(e)

Filesharing Wochenrückblick KW 43 (24.10.2011 – 28.10.2011)

In der 43. Kalenderwoche erreichten uns Abmahnungen wegen der unberechtigten Verwertung von Musikwerken der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner, mit welchen u.a. die Verwertung der Titel „Hold The Line“ der Künstlergruppe The Disco Boys feat. Toto und „Sweat“ des Künstlerprojekts Snoop Dogg vs. David Guetta im Auftrag der GSDR GmbH und der EMI Music Germany GmbH & Co.KG verfolgt wurden.

Wochenrüchblick KW 43

Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte wurde wegen des Titels „Wärst du immer noch hier?“ des Künstlers Bushido in dessen Auftrag abmahnend tätig.

Nach längerer Abstinenz hat die Kanzlei Baek Law offenbar ihre Abmahntätigkeiten wieder aufgenommen bzw. intensiviert und geht wegen der unerlaubten Veröffentlichung der Tonaufnahme „Bobfahrerlied“ im Auftrag der Hitmix Musikagentur vor. Erstaunlich, da derartige Titel über eine relativ kurze Halbwertszeit verfügen. Soweit ein Titel nicht mehr in der sogenannten relevanten Verkaufsphase ist (regelmäßig nach dem Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung), erhöht dies die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung gegen die Abmahnung bzw. der Senkung der geltend gemachten Forderung.

Zudem wurden uns vermehrt Schreiben des Rechtsanwalts Schroeder aus Kiel übersandt. Rechtsanwalt Schroeder macht im Namen seiner Mandanten, u.a. Herr Raymond Gallery und Herr Kevin Mcleod, Ansprüche wegen illegaler Verbreitung von Filmwerken wie „Extreme Experimental Porn # 1“, „Busty Dreams # 2“ oder „Big Tits Fucks Harder # 2“ in Filesharing-Netzwerken geltend. Es wird die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert und ein, unserer Ansicht nach völlig überhöhter, Pauschalbetrag von 750,00 Euro.

Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte war auch in der 43. Kalenderwoche abmahnend tätig und mahnte im Namen der Universal Music GmbH die unberechtigte Veröffentlichung, u.a. des Musikalbums „Jackpot“ des Künstlers Pietro Lombardi und „Back to Black“ der Künstlerin Amy Winehouse, ab, das posthum wieder in den Top 40 der deutschen Albumcharts rangiert.

Zudem verfolgte die Kanzlei Graf von Westphalen die unerlaubte Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Karte auf einer Website im Auftrag der NAVTEQ GmbH.

Auch wenn die Fristen in den Abmahnungsschreiben oftmals kurz gesetzt sind, ist es Betroffenen anzuraten, sich anwaltliche Hilfe zu suchen. Die den Schreiben beiliegenden Unterlassungserklärungen sollten keineswegs ungeprüft unterschrieben werden.

Von: RAin Sara Rothermel

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